Maßgeblich ist, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt und die Mitgliedschaft notwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder ob ein vom Vereinsverhältnis unabhängiger Anspruch geltend gemacht wird, der ebenso von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte; die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit hat aufgrund der Angaben der klagenden Partei zu erfolgen
GZ 1 Ob 83/22w, 18.05.2022
OGH: Gem § 8 Abs 1 VerG 2002 haben die Statuten eines Vereins vorzusehen, dass Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis vor einer Schlichtungseinrichtung auszutragen sind. Sofern das Verfahren vor dieser nicht früher beendet ist, steht erst nach Ablauf von sechs Monaten ab Anrufung der Schlichtungseinrichtung der ordentliche Rechtsweg offen. Wird das vereinsinterne Verfahren nicht eingehalten, steht einer Klage die (temporäre) Unzulässigkeit des Rechtswegs entgegen.
Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind solche, die ihre Wurzel in der Vereinsmitgliedschaft haben. Erfasst werden alle privatrechtlichen Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern, sofern sie mit dem Vereinsverhältnis im Zusammenhang stehen. Maßgeblich ist, ob sich der geltend gemachte Anspruch auf die Verletzung von Pflichten aus dem Vereinsverhältnis stützt und die Mitgliedschaft notwendige Voraussetzung für das Bestehen des Anspruchs ist, oder ob ein vom Vereinsverhältnis unabhängiger Anspruch geltend gemacht wird, der ebenso von einem Nichtmitglied erhoben werden könnte. Die Prüfung der Rechtswegzulässigkeit hat aufgrund der Angaben der klagenden Partei zu erfolgen. Ob demnach eine Streitigkeit aus dem Vereinsverhältnis vorliegt, ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Der Kläger leitet seinen Anspruch daraus ab, dass der Rechtsvertreter jener Vereinsmitglieder, welche die außerordentliche Generalversammlung anstrebten, dafür Aufwendungen getragen habe, die der beklagte Verein machen hätte müssen. Dem Rechtsanwalt wäre daher gegen diesen ein Aufwandersatzanspruch „nach § 1041 ABGB bzw nach § 1042 ABGB“ zugestanden. Da der Kläger, der sich „zum Zeitpunkt der EV“ zur Zahlung des anwaltlichen Honorars verpflichtet habe, dem Rechtsanwalt dessen Aufwendungen ersetzt habe, sei dieser Anspruch gem § 1422 ABGB auf ihn übergegangen. Hilfsweise stütze sich der Kläger auch auf Geschäftsführung ohne Auftrag.
Dass das Rekursgericht auf Basis dieses Klagevorbringens keine Streitigkeit aus dem – zwischen dem Kläger bzw dem Rechtsanwalt einerseits und der beklagten Partei andererseits unstrittig nicht bestehenden – Vereinsverhältnis annahm, begegnet keinen vom OGH aufzugreifenden Bedenken. Die Klagebehauptungen lassen sich dahin zusammenfassen, dass ein Dritter im Interesse des Vereins dessen Geschäfte geführt und gegen diesen einen (auf den Kläger übergegangenen) Aufwandersatzanspruch habe. Ein solcher Anspruch wurzelt nicht im Vereinsverhältnis und setzt keine Mitgliedschaft des (geschäftsführenden) Dritten (oder des Klägers selbst) voraus.
Die materielle Berechtigung des behaupteten Anspruchs ist im Rahmen der Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu prüfen. Mit seiner Behauptung, es wären allenfalls jene Vereinsmitglieder, welche die außerordentliche Generalversammlung anstrebten, zum Aufwandersatz gegenüber ihrem Rechtsvertreter (aufgrund des mit ihm bestehenden Mandatsvertrags) verpflichtet gewesen, wobei ihnen – soweit sie ihm seine Aufwendungen ersetzt hätten – ihrerseits ein (aus dem Vereinsverhältnis resultierender) Aufwandersatzanspruch gegen den beklagten Verein zustünde, übergeht der Revisionsrekurswerber, dass solche Pflichten oder Ansprüche der Vereinsmitglieder vom Kläger nicht behauptet wurden und die Frage der Rechtswegzulässigkeit nur auf Grundlage der Klagebehauptungen zu beurteilen ist. Soweit damit die mangelnde Berechtigung bzw Schlüssigkeit des Klageanspruch aufgezeigt werden soll, ist diese hier – wie dargelegt – nicht zu prüfen.