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Zivilrecht

OGH: § 364 ABGB – Lärmimmissionen durch Hühnerhaltung

Für die subjektive Lästigkeit sind va die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend

05. 07. 2022
Gesetze:   § 364 ABGB
Schlagworte: Nachbarschaftsrecht, Immissionsabwehrklage, Ortsüblichkeit, Hühnerhaltung, Hähne, Krähen, Nachtruhe, Lautstärke, subjektive Lästigkeit, Durchschnittsmensch

 
GZ 3 Ob 54/22w, 28.04.2022
 
OGH: Zur Ortsüblichkeit iSd § 364 Abs 2 ABGB führen die Beklagten aus, im Ersturteil fehle jede Beurteilung zur Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen für den Kläger. Schließlich sei eine Differenzierung zwischen einmaligen Spitzenwerten (wie bei einem Überflug) und Dauerbelastungen durch Lärm (wie Verkehrslärm an einer Hauptverkehrsstraße) unterblieben.
 
Damit zeigen die Beklagten keine erhebliche Rechtsfrage auf, sind doch die Vorinstanzen zutreffend von den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Beurteilung einer unzulässigen Immission nach § 364 Abs 2 ABGB ausgegangen: Demnach besteht das Unterlassungsrecht nach dieser Bestimmung nur dann, wenn die auf den betroffenen Grund wirkenden Einflüsse - hier durch Lärm - einerseits das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und zugleich die ortsübliche Nutzung dieser Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen. Hinsichtlich der „örtlichen Verhältnisse“ ist auf Gebiets- bzw Stadtteile („Viertel“) mit annähernd gleichen Lebens- und Umweltbedingungen abzustellen. Für die Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines Durchschnittsmenschen in der Lage des Gestörten abzustellen ist. Für diese Lästigkeit sind va die Tonhöhe, die Dauer und die Eigenart der Geräusche entscheidend. Die Frage, ob die vom Nachbargrund einwirkenden Belästigungen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigen und die ortsübliche Nutzung der Liegenschaft wesentlich beeinträchtigen, ist grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.
 
Das Erstgericht bejahte hier das Vorliegen unzulässiger Immissionen iSd § 364 Abs 2 ABGB, weil ausgehend von den Feststellungen (dicht besiedeltes Gebiet in Wien; deutliches Übersteigen der Umgebungsgeräusche durch das Krähen der Hähne in der Nacht und untertags; deutliche Wahrnehmbarkeit des täglichen Krähens in der Wohnung des Klägers in der Nacht mitunter fast stündlich und auch für ein paar Minuten und tagsüber teilweise eine halbe Stunde durchgehend mit Beeinträchtigung des Schlafs sowie beim Lesen und Entspannen; Empfinden der Störung auch für andere Bewohner) die Voraussetzungen sowohl der objektiven Lautstärke als auch der subjektiven Lästigkeit gegeben seien. Aus der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Nutzung der Wohnung des Klägers nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners folgt auch die Unzumutbarkeit der Beeinträchtigung.
 

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