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Zivilrecht

OGH: Zur Einziehung gerichtlicher Verwahrnisse

Ein Kurator nach § 4 VerwEinzG ist nur bei Interessengleichklang aller Erlagsgegner zu bestellen

05. 07. 2022
Gesetze:   § 4 VerwEinzG, § 1425 ABGB, §§ 367 f StPO
Schlagworte: Gerichtserlag, Hinterlegung bei Gericht, Ausfolgung, Verwahrnis, mehrere Erlagsgegner, Bestellung, gemeinsamer Kurator, Interessengleichklang, Insolvenzsituation

 
GZ 4 Ob 67/22i, 22.04.2022
 
OGH: Nach § 4 VerwEinzG kann das Gericht bei einem strafrechtlichen Erlag für die gemeinsame Vertretung der Erlagsgegner und Ausfolgungswerber einen Rechtsanwalt oder Notar zum Kurator bestellen, wenn der Erleger in seinem Antrag mehr als 10 Erlagsgegner anführt oder mehr als 10 Ausfolgungswerber auftreten und die Interessen dieser Parteien im Wesentlichen gleich sind. § 4 VerwEinzG verlangt ausdrücklich, dass die Interessen „dieser Parteien“ im Wesentlichen gleich sein müssen, was sich aber auf alle Erlagsgegner und Ausfolgungswerber bezieht. Aus den Mat lässt sich daher nicht ableiten, dass ein Kurator von vornherein nur einen Teil der Erlagsgegner vertreten soll. Vielmehr ist das Amt des Kurators darauf angelegt, dass er alle Erlagsgegner vertreten soll und der einzige Ansprechpartner des Gerichts ist.
 
Die Vertretungsbefugnis des Kurators umfasst dabei auch Erlagsgegner, die unbekannt oder unbekannten Aufenthalts sind. Für sie muss also nicht noch eigens ein Abwesenheits- oder Zustellkurator bestellt werden. Die Möglichkeit der Bestellung eines gemeinsamen Kurators soll dazu beitragen, Massenverfahren für das Gericht leichter zu handhaben, weil ihm nur ein Ansprechpartner gegenübersteht.“
 
Schließlich spricht auch der Normzweck dafür, dass ein Kurator nur bei Interessengleichklang aller Erlagsgegner zu bestellen ist: Der Vertreter soll eine zügige Erledigung des Verfahrens (also die möglichst rasche Ausfolgung des Verwahrnisses) gewährleisten. Er soll sich mit den von ihm vertretenen Parteien abstimmen und möglichst eine gütliche Einigung vorbereiten. Als Hauptaufgabe des Kurators sieht das Gesetz die Herbeiführung einer gütlichen Einigung, was aber nur funktionieren kann, „wenn bei einer überschaubaren Anzahl von allesamt bekannten und greifbaren Erlagsgegnern / Ausfolgungswerbern keiner der Vertretung durch den Kurator widerspricht oder sich sonst unkooperativ verhält und der Kurator daher am Ende seiner Bemühungen namens sämtlicher Beteiligten einen von allen befürworteten Ausfolgungsantrag nach Maßgabe der von ihm erarbeiteten Verteilungsordnung einbringen kann“. Bei nicht unwesentlichen Interessenskollisionen ist eine solche gütliche Einigung aber schwer vorstellbar, sodass (auch mit Blick auf die mit der Kuratorbestellung verbundenen Kosten) ein frustrierter Aufwand möglichst zu vermeiden ist und der Kurator nicht außerhalb einer klassischen Insolvenzsituation eingesetzt werden soll.
 
 

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