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Zivilrecht

OGH: Zur Ehrenbeleidigung (§ 1330 ABGB))

Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen; die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) bzw das Fehlen der Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen

05. 07. 2022
Gesetze:   § 16 ABGB, § 1330 ABGB, § 111 StGB, § 115 StGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Persönlichkeitsrecht, Ehrenbeleidigung, Rufschädigung, Tatsachenbehauptung, Verbreitung, Beweislast, Wahrheitsbeweis, Vorwerfbarkeit, Herabsetzung des politischen Gegners

 
GZ 6 Ob 184/21h, 18.05.2022
 
OGH: Ehrenbeleidigung ist jedes der Ehre - verstanden als Personenwürde (§ 16 ABGB) - nahetretende Verhalten, auch wenn es strafrechtlich nicht zu ahnden ist. Es geht um die Einschätzung der Person durch ihre Umwelt, also um ihre soziale Wertstellung innerhalb der Gemeinschaft. Es kommt darauf an, ob die Äußerung objektiv geeignet ist, ehrverletzend zu wirken und in concreto auch diese Wirkung gehabt hat. In die Ehre eines anderen eingreifende Äußerungen sind nach dem Gesamtzusammenhang, in dem sie fielen, und dem dadurch vermittelten Gesamteindruck zu beurteilen.
 
Eine Herabsetzung des politischen Gegners durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen er eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, kann (auch) durch das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht gerechtfertigt werden. Die Auslegung des Bedeutungsinhalts einer Äußerung hat nach dem Verständnis eines durchschnittlich qualifizierten Erklärungsempfängers zu erfolgen. Dies gilt auch für die Frage, ob ein verständiger Adressat Vorwürfe oder Mitteilungen, die die Vergangenheit betreffen, auch auf die gegenwärtige Einschätzung einer juristischen Person bezieht.
 
Ist eine Rufschädigung gleichzeitig Ehrenbeleidigung iSd § 1330 Abs 1 ABGB, so hat der Betroffene bezüglich der Ansprüche nach Abs 2 nur die Tatsachenverbreitung zu beweisen. Die Richtigkeit der Tatsache (Wahrheitsbeweis) bzw das Fehlen der (objektiven bzw subjektiven) Vorwerfbarkeit der unrichtigen Verbreitung hat der Täter zu beweisen. Der erkennende Senat hat wiederholt (implizit) dahin erkannt, dass dies auch dann gilt, wenn der Kläger sein Begehren lediglich auf § 1330 Abs 2 ABGB stützt.
 
 

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