Verliert ein Pferd unfallbedingt die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd, so steht dem Tierhalter ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie der verbliebenen Wertminderung zu, er kann aber nicht zusätzlich den Ersatz von Einstell- und Futterkosten verlangen
GZ 8 Ob 41/22w, 22.04.2022
OGH: Der „gemeine Preis“ des § 305 ABGB ist jener Nutzen, den die Sache mit Rücksicht auf Zeit und Ort gewöhnlich und allgemein leistet. Dieser Preis entspricht idR dem sog Verkehrs- oder Austauschwert. Weil sich der Substanzwert einer Sache gerade durch ihren Nutzen - ihre Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten - bestimmt, ist der Nutzen der Sache nach hA kein selbständiger Vermögenswert und kommt damit ein gesonderter Ersatz hierfür nicht in Betracht. Da die Gebrauchsmöglichkeit im Substanzwert schon eingerechnet ist, kann man somit nicht mit Aussicht auf Erfolg einerseits wegen der Beschädigung der Sache deren eigene Wertminderung ersetzt verlangen und daneben (zusätzlich) die fehlende Gebrauchsmöglichkeit in Anschlag bringen, würde doch sonst der Verlust der Nutzungsmöglichkeit doppelt berücksichtigt.
Auf eine doppelte Geltendmachung der entgangenen Nutzungsmöglichkeit läuft letztlich auch das Begehren der Klägerin hinaus, ihr den Wertverlust am Pferd und zusätzlich - weil in der Genesungszeit das Pferd mangels Reitbarkeit „nutzlos“ gewesen sei - die „frustrierten“ Kosten für Einstellung und Futter in den Monaten der Genesung zu ersetzen. Dass keine Möglichkeit bestand, während der Genesung das Pferd zu reiten, ist ein Aspekt, der bereits bei der Bestimmung des Wertverlustes des Pferdes Berücksichtigung finden muss. Damit ist aber (auch) der temporäre Nutzungsentgang durch den Zuspruch der Wertminderung mitabgegolten. Auf einen bereits abgegoltenen Nutzungsentgang kann die Frustration einer Aufwendung nicht gestützt werden. Da der Klägerin der Wertverlust des Pferdes (samt Zinsen ab Einforderung des Wertverlustes) ersetzt wird, wäre es ihr im Übrigen freigestanden, das verletzte Pferd zu verkaufen und mit dem Erlös und der Entschädigung für den Wertverlust ein gleichwertiges unverletztes und somit reitbares Pferd zu erwerben. In diesem Fall wäre die behauptete Frustration der Kosten für Einstellung und Futter ausgeblieben.
Der Senat hält zusammenfassend fest: Verliert ein Pferd unfallbedingt die Gebrauchsmöglichkeit als Reitpferd, so steht dem Tierhalter ein Anspruch auf Ersatz der Heilbehandlungskosten sowie der verbliebenen Wertminderung zu, er kann aber nicht zusätzlich den Ersatz von Einstell- und Futterkosten verlangen.