Im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten ist in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu erkennen
GZ Ra 2018/08/0187, 10.05.2022
VwGH: Nach der stRsp des VwGH kommt es bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu qualifizieren ist, - neben der Kausalität des Verhaltens für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses - insbesondere darauf an, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt; indessen reicht ein bloß fahrlässiges Handeln iSe Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt nicht hin.
Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist im Unterlassen jeglicher Bewerbungsschritte durch einen Vermittelten in Bezug auf eine zugewiesene Beschäftigung jedenfalls eine Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 AlVG zu erkennen. Ein Vermittelter nimmt dabei - umso mehr, wenn er bereits seit längerer Zeit Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht - offenkundig bewusst in Kauf, dass sein passives Verhalten nach allgemeiner Erfahrung zwangsläufig dazu führt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.
Vorliegend hat der Revisionswerber keinerlei Bewerbungsschritte in Bezug auf die ihm festgestellter Maßen zugewiesene zumutbare Beschäftigung entfaltet, sodass von einer Vereitelungshandlung iSd § 10 Abs 1 AlVG auszugehen ist. Das VwG ist auch ohne aufzugreifenden Rechtsirrtum zum Ergebnis gelangt, dass der Revisionswerber durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen und daher mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Eine weitergehende Auseinandersetzung war - mangels eines Vorbringens zu den Gründen für das Unterlassen einer Bewerbung - nicht geboten. Soweit der Revisionswerber erstmals in der Revision mögliche Gründe für das Unterbleiben einer Bewerbung - wie etwa Verlust, Verlegen oder Vergessen des Stellenangebots - in den Raum stellt, liegt eine Verletzung des Neuerungsverbots vor (§ 41 VwGG).