Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, so ist die Revision ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen
GZ Ra 2022/02/0065, 18.05.2022
VwGH: Erfolgte die Abweisung des Antrags auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers durch das VwG in einem Verfahren, in welchem über den Antragsteller bei einer Strafdrohung von höchstens EUR 726,-- eine Geldstrafe von nicht mehr als EUR 400,-- verhängt wurde, so ist die Revision ohne Durchführung eines Ergänzungsverfahrens zurückzuweisen.