Die Beratungen und Abstimmungen der Senate gem § 15 Abs 1 VwGG sind nicht öffentlich; für eine Ausfolgung des Protokolls gibt es daher keine gesetzliche Grundlage
GZ Ra 2021/09/0264, 17.05.2022
VwGH: Hinsichtlich des Antrages auf Ausfolgung des Protokolls ist auszuführen, dass keine mündliche Verhandlung gem § 39 VwGG stattgefunden hat.
Die Beratungen und Abstimmungen der Senate gem § 15 Abs 1 VwGG sind nicht öffentlich. Für eine Ausfolgung des Protokolls gibt es daher keine gesetzliche Grundlage.