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Fremdenrecht

VwGH: § 41 FPG – Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

Aus dem Wortlaut des § 41 Abs 3 FPG, wonach über die Zulässigkeit der Einreise "nach Befragung des Fremden" zu entscheiden ist, ergibt sich eine grundsätzliche Verpflichtung zur Befragung des Fremden; ein Grenzschutzbeamter muss sich vor der Vornahme einer Zurückweisung nach § 41 FPG einerseits vergewissern, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird

28. 06. 2022
Gesetze:   § 41 FPG, § 2 AsylG 2005
Schlagworte: Fremdenrecht, Hinderung an der Einreise und Zurückweisung

 
GZ Ra 2021/21/0274, 05.05.2022
 
VwGH: Im vorliegenden Fall hat das VwG seine Beweiswürdigung auf die Ergebnisse der in mehreren Tagsatzungen unter Einvernahme der beteiligten Sicherheitsorgane durchgeführten mündlichen Verhandlung und - mangels Möglichkeit, den sich ohne ladungsfähige Adresse (vermutlich) in Bosnien und Herzegowina aufhaltenden, über keine Einreiseerlaubnis verfügenden Mitbeteiligten selbst einzuvernehmen - die von diesem übermittelten, teils auf Video festgehaltenen Aussagen gestützt. Die schließlich getroffene Annahme, es sei glaubwürdig, dass der Mitbeteiligte in Anbetracht der ihm bekannten möglichen Zurückweisung sein Verlangen nach Asyl in hörbarer Weise kundgetan habe, kann nicht als unschlüssig angesehen werden.
 
DasLVwG durfte in seine Überlegungen va auch mit einbeziehen, dass die beteiligten Sicherheitsorgane sich mit der Vermutung einer beabsichtigten Durchreise des Mitbeteiligten begnügt hatten, ohne ihn nach dem Zweck seiner Einreise zu fragen. Eine grundsätzliche Verpflichtung zur Befragung des Fremden ergibt sich nämlich schon aus dem Wortlaut des § 41 Abs 3 FPG, wonach über die Zulässigkeit der Einreise „nach Befragung des Fremden“ zu entscheiden ist. Konkretisierend hat der VwGH dazu ausgesprochen, dass sich ein Grenzschutzbeamter vor der Vornahme einer Zurückweisung nach § 41 FPG einerseits vergewissern muss, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, und andererseits die Angaben der Einreisewilligen - wenn auch allenfalls nur stichwortartig - so dokumentieren muss, dass eine nachprüfende Kontrolle durch das VwG im Beschwerdeverfahren ermöglicht wird. Beides wurde im vorliegenden Fall offenbar verabsäumt (die revisionswerbende LPD legte im Verfahren vor dem VwG lediglich ein „Meldedatenblatt für Zurückweisungen“ samt Laufzettel, einen „Ergebnisbericht zum nationalen AFIS Abgleich“ und das vom Mitbeteiligten unterzeichnete Formblatt zur Einreiseverweigerung vor; in keiner dieser Unterlagen ist eine Befragung des Mitbeteiligten dokumentiert). Auch im Hinblick darauf war es gerechtfertigt, zugunsten des Mitbeteiligten auf Basis von dessen schriftlich übermittelten Aussagen anzunehmen, dass ein Antrag auf internationalen Schutz - das ist nach § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 „das auf welche Weise auch immer artikulierte Ersuchen, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen“ - gestellt worden war.
 
Hingegen war die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision eigens als „aktenwidrig“ gerügte Annahme des VwG, dass sog „Push-backs“ an der Grenze zu Slowenien „des Öfteren“ bzw „methodisch“ Anwendung fänden, nicht entscheidungswesentlich, sodass insoweit schon deswegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt werden konnte.
 
 

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