Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen; diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine Zulässigkeitsbegründung des VwG in erkennbarer Weise Bezug genommen wird
GZ Ro 2021/07/0004, 04.05.2022
VwGH: Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der VwGH bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des VwG gem § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gem Art 133 Abs 4 B-VG hat der VwGH im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Auch in einer vom VwG für zulässig erklärten (ordentlichen) Revision hat der Revisionswerber von sich aus die maßgeblichen Gründe zur Zulässigkeit der Revision anzusprechen. Diesbezüglich genügt es, wenn in der Revision auf eine Zulässigkeitsbegründung des VwG in erkennbarer Weise Bezug genommen wird.