Aufsichtsrat und Abschlussprüfer einer AG können für Schäden aus Bilanzmanipulationen als Streitgenossen gemeinsam verklagt werden
GZ 9 Ob 18/22w, 19.05.2022
OGH: Nach Art 8 Nr 1 EuGVVO kann eine von mehreren beklagten Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats haben, auch vor dem Gericht des Orts verklagt werden, an dem einer der anderen Beklagten seinen Wohnsitz hat, sofern zwischen den Klagen eine so enge Beziehung gegeben ist, dass eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung geboten erscheint, um zu vermeiden, dass in getrennten Verfahren widersprechende Entscheidungen ergehen könnten.
Die Zuständigkeitsvorschriften der EuGVVO sollen in hohem Maß vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten. Zur Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO muss zwischen den verschiedenen Klagen eines Klägers gegen verschiedene Beklagte ein Zusammenhang bestehen. Der Zusammenhang ist nach dem anwendbaren Recht (lex causae) zu beurteilen, weil die Gefahr, dass in getrennten Verfahren einander widersprechende Entscheidungen ergehen, nur aufgrund des auf die einzelnen Ansprüche anwendbaren Rechts beurteilt werden kann. Ein ausreichender Sachzusammenhang ist idR zu bejahen, wenn die Entscheidung über den einen Anspruch vom anderen abhängt oder beide Ansprüche von der Lösung einer gemeinsamen Vorfrage abhängen.
Der Anwendung des Art 8 Nr 1 EuGVVO steht es nach der jüngeren Rsp des EuGH für sich genommen nicht entgegen, dass gegen mehrere Beklagte erhobene Klagen auf je nach Mitgliedstaat unterschiedlichen nationalen Rechtsgrundlagen beruhen. Die Einheitlichkeit der auf unterschiedlichen Rechtsgrundlagen begehrten Ansprüche kann sich auch daraus ergeben, dass die Ansprüche auf dasselbe Interesse gerichtet sind. Der Umstand, dass die erhobenen Klagen auf derselben Rechtsgrundlage beruhen, ist nur einer von mehreren erheblichen Faktoren bei der Beurteilung, ob zwischen verschiedenen Klagen ein Zusammenhang gegeben ist, ob also in getrennten Verfahren die Gefahr widersprechender Entscheidungen bestünde. Er ist keine unabdingbare Voraussetzung für eine Anwendung des Gerichtsstands der Streitgenossenschaft.
Dadurch, dass die jeweiligen Prüf- und Kontrollpflichten der beiden Beklagten (Aufsichtsrat einer AG und Abschlussprüfer) jeweils die Geschäftsgebarung derselben AG betroffen haben, wobei der Abschlussprüfer dem Aufsichtsrat das Ergebnis seiner Prüfung zu berichten und der Aufsichtsrat gegenüber der Hauptversammlung zum Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses Stellung zu nehmen hatte, ist ein ausreichender Sachzusammenhang für die Begründung des inländischen Gerichtsstands der Streitgenossenschaft gegeben.