Das Rekursgericht war der Ansicht, der einen Teil des Firmenwortlauts der Alleingesellschafterin wiedergebende Begriff „RegionalMedien“ stelle ungeachtet der gewählten Schreibweise eine Branchen- oder Gattungsbezeichung dar; Letzteres gelte auch für den Begriff „Services“; auch der daraus zusammengesetzte Firmenwortlaut werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Fantasiefirma gesehen und enthalte somit lediglich Gattungsbezeichungen, denen keine ausreichende Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukomme; ihm stehe auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs entgegen; diese Beurteilung findet Deckung in der Rsp
GZ 6 Ob 28/22v, 18.05.2022
OGH: Das sich mit der Kennzeichnungseignung zum Teil überschneidende Kriterium der Unterscheidungskraft bedeutet, dass die Firma geeignet ist, bei Lesern und Hörern die Assoziation mit einem ganz bestimmten Unternehmen unter vielen anderen zu wecken. Die Unterscheidungskraft ist abstrakt zu beurteilen und beinhaltet ebenso die Individualisierungsfunktion der Firma. Sie muss allgemein geeignet sein, ihren Inhaber (Unternehmensträger) von anderen Personen (Unternehmensträgern) zu unterscheiden. Unterscheidungskraft setzt demnach eine zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen ausreichende Eigenart voraus. Diese ist gegeben, wenn die Bezeichnung vom Verkehr als individualisierender Herkunftshinweis auf das Unternehmen aufgefasst wird.
Keine ausreichende Unterscheidungskraft iSd § 18 Abs 1 UGB besitzen Branchen- oder Gattungsbezeichnungen oder auch bloß geschäftliche Bezeichnungen, insbesondere rein beschreibende Angaben, die Art und Gegenstand des Unternehmens anzeigen, nicht aber ein bestimmtes Unternehmen kennzeichnen. Darüber hinaus spricht das Freihaltebedürfnis des Verkehrs dagegen, Branchen- oder Gattungsbezeichnungen genügen zu lassen.
Ein Anspruch auf Eintragung einer Firma in einer besonderen Schreibweise besteht nicht. Es wurde bereits ausgesprochen, dass der dem Firmenschlagwort der Alleingesellschafterin entnommene Begriff „ManagementKompetenz“ alleine, ungeachtet der begehrten Schreibweise, mangels Individualisierungswirkung und aufgrund des bestehenden Freihaltebedürfnisses an den verwendeten Begriffen keinen zulässigen Firmenwortlaut darstellt. Ebenso ist der Terminus „Services“ als Gattungsbezeichung ohne ausreichende Unterscheidungskraft anzusehen und der Firmenwortlaut „Sun Services“ weder ausreichend unterscheidungskräftig noch – aufgrund der allgemeinen Verständlichkeit der beiden Begriffe in der deutschen Sprache – als Fantasiefirma einzustufen.
Das Rekursgericht war der Ansicht, der einen Teil des Firmenwortlauts der Alleingesellschafterin wiedergebende Begriff „RegionalMedien“ stelle ungeachtet der gewählten Schreibweise eine Branchen- oder Gattungsbezeichung dar. Letzteres gelte auch für den Begriff „Services“. Auch der daraus zusammengesetzte Firmenwortlaut werde von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht als Fantasiefirma gesehen und enthalte somit lediglich Gattungsbezeichungen, denen keine ausreichende Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft zukomme; ihm stehe auch das Freihaltebedürfnis des Rechtsverkehrs entgegen. Diese Beurteilung findet Deckung in der erörterten Rsp.
Die im Revisionsrekurs angeführten Judikate zur Eintragungsfähigkeit einer Marke iSd MSchG sind im vorliegenden Fall nicht einschlägig.
Von der abstrakt zu beurteilenden Unterscheidungskraft nach § 18 Abs 1 UGB ist die konkrete Unterscheidbarkeit von anderen bereits am selben Ort oder in der selben Gemeinde eingetragenen Firmen iSd Firmenausschließlichkeit des § 29 UGB zu trennen. Auf Letztere bezieht sich jene Rsp, wonach es bei der Beurteilung, ob eine deutliche Unterscheidbarkeit zweier Firmenbezeichnungen gegeben ist, neben Wortsinn und Wortklang auch auf das Wortbild (iSe bestimmten Buchstabenabfolge – unabhängig von der Groß- oder Kleinschreibung dieser Buchstaben oder der grafischen Gestaltung des Schriftbilds) ankommt. Die im Revisionsrekurs behauptete Divergenz zu der oben zu § 18 UGB erörterten Jud ist daher nicht erkennbar.
Erst wenn die abstrakte Individualisierungsfunktion bejaht werden kann, stellt sich die Frage, ob eine Firma konkret mit einer gleichen oder ähnlichen Firma verwechselt werden und deshalb unzulässig sein könnte. Ob die Auffassung des Rekursgerichts, der begehrten Eintragung der geänderten Firma stehe mangels ausreichender Unterscheidbarkeit von einer bereits am selben Ort eingetragenen Firma auch § 29 UGB entgegen, korrekturbedürftig ist, kann daher dahinstehen.