Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern
GZ 12 Os 133/21g, 31.03.2022
OGH: Den Angeklagten war keine Kostenersatzpflicht aufzuerlegen, weil die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben wurden. Daran ändern die aus dem ersten Rechtsgang rechtskräftigen Schuldsprüche nichts.