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Strafrecht

OGH: Eine Kostenersatzpflicht ist nicht aufzuerlegen, wenn die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben werden

Daran vermögen auch rechtskräftige Schuldsprüche aus einem vorangegangenen Rechtsgang nichts ändern

28. 06. 2022
Gesetze:   § 390a StPO
Schlagworte: Kostenersatzpflicht, Rechtsmittelverfahren

 
GZ 12 Os 133/21g, 31.03.2022
 
OGH: Den Angeklagten war keine Kostenersatzpflicht aufzuerlegen, weil die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils zur Gänze aufgehoben wurden. Daran ändern die aus dem ersten Rechtsgang rechtskräftigen Schuldsprüche nichts.
 
 

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