Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, ist keine „erlaubte Körperschaft“ iSd § 1472 ABGB
GZ 8 Ob 81/21a, 22.04.2022
OGH: Es entspricht der älteren Rsp, dass die „außerordentliche“ Ersitzung nach § 1472 ABGB alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts und des Privatrechts begünstigt. Konkret hat der OGH etwa eine Eisenbahngesellschaft als privilegierten „erlaubten Körper“ iSd § 1472 ABGB beurteilt. Der Beweggrund für die Begünstigung wird darin gesehen, dass juristische Personen nur durch ihre Organe handeln können und ihre Rechte dadurch gefährdeter seien als jene von physischen Personen, die sich leichter gegen einen Verlust ihrer Rechte schützen könnten. Die Frage, ob (alle) juristischen Personen des Privatrechts zu den in § 1472 ABGB privilegierten Rechtsträgern gehören, hat der OGH wiederholt offen gelassen.
Der Begriff der „erlaubten Körper“ in § 1472 ABGB kann jedenfalls nicht über die (im Wesentlichen) konzessionspflichtigen und auf Gesetz beruhenden Gesellschaften hinausgehen. Die Beschränkung der Einbeziehung anderer Körperschaften auf jene, deren Entstehung und Eintragung eines Gesetzes- oder Verwaltungsakts bedarf, belässt dem geltenden Gesetz einen klar umrissenen Anwendungsbereich. Dieser wird dem Zweck gerecht, solche - aber auch nur solche - juristische Personen durch eine längere Ersitzungs- und Verjährungsfrist zu schützen, denen eine sich in ihren Gründungsvoraussetzungen widerspiegelnde gesamtgesellschaftliche Bedeutung beigemessen wird und die wegen ihrer Größe und/oder komplexeren Organisationstruktur typischerweise schwerer als Einzelpersonen in der Lage sind, einen durch Ersitzung oder Verjährung drohenden Rechtsverlust wahrzunehmen und ihm rechtzeitig entgegenzutreten. Ein derartiges besonderes Schutzbedürfnis ist für private, erwerbsorientierte Kapitalgesellschaften und Unternehmer kraft Rechtsform (§ 2 UGB), die von der Rechtsordnung grundsätzlich strenger behandelt werden als Einzelpersonen, zu verneinen. Eine unternehmerisch tätige GmbH, die weder durch ein oder aufgrund eines Gesetzes gegründet wurde noch einer bereits für die Firmenbucheintragung vorausgesetzten öffentlich-rechtlichen Konzessionspflicht unterliegt, fällt nicht unter den Begriff der erlaubten Körperschaft iSd § 1472 ABGB.
Nach § 1473 ABGB wirken Begünstigungen der Verjährungs- und Ersitzungsfrist auch gegenüber anderen Personen, die mit dem Begünstigten in Gemeinschaft stehen. Soweit § 1473 ABGB eine Erstreckung der Rechtswirkungen des § 1472 ABGB anordnet, bezieht er sich auf Gemeinschaften an denjenigen Rechten, die von der Ersitzung betroffen sind, und gewährleistet, dass die Ersitzungszeit gegen alle Mitglieder der Rechtsgemeinschaft gleichzeitig abläuft. Eine Gesellschafterbeteiligung der begünstigten Körperschaft an einer anderen juristischen Person, der ihrerseits erst das betroffene Recht zukommt, wird von § 1473 ABGB nicht erfasst.