Die Bestimmtheit des Objekts und die Bauwerkseigenschaft iSd § 435 ABGB sind anhand des Urkundeninhalts zu prüfende Voraussetzungen für die Bewilligung der Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde
GZ 5 Ob 167/21a, 06.04.2022
OGH: § 1 Abs 1 UHG unterscheidet die Urkunden, die in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden aufzunehmen sind, danach, ob die betroffenen Rechte und Lasten bzw deren dingliche Wirkung konstitutiv mit der Hinterlegung der Urkunden entstehen (§ 1 Abs 1 Z 1 UHG) oder mit der Aufnahme der Urkunden lediglich deklarative Wirkung verbunden ist (§ 1 Abs 1 Z 2 UHG). Im Fall der bloß deklarativen Wirkung ist eine Einreihung vorzunehmen.
Ein auf einer Liegenschaft errichtetes Gebäude ist grundsätzlich unselbständiger und daher nicht sonderrechtsfähiger Bestandteil der Liegenschaft (§ 297 ABGB; „superficies solo cedit“). Eigentümeridentität ist die Regel, Sonderrechtsfähigkeit die Ausnahme. Eine solche Ausnahme gilt für Superädifikate iSd § 435 ABGB, wenn das Gebäude nicht in der Absicht errichtet wurde, auf dem Grund zu bleiben. Mit der Errichtung des Bauwerks wird originär Eigentum erworben. Anders als für die Übertragung des Eigentumsrechts ist die Hinterlegung einer Urkunde dafür nicht erforderlich.
Die Hinterlegung einer Urkunde ist gem § 9 UHG zu bewilligen, wenn 1. kein gegründetes Bedenken gegen die persönliche Fähigkeit der bei der Hinterlegung Beteiligten zur Verfügung über den Gegenstand, den die Hinterlegung betrifft, oder gegen die Befugnis des Antragstellers zum Einschreiten vorhanden ist, 2. das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet ist und 3. die Urkunden in der Form vorliegen, die zur Bewilligung der Hinterlegung erforderlich ist (§ 4 Abs 3 UHG). Diese Bewilligungsvoraussetzungen gelten für die Einreihung einer Urkunde sinngem (§ 1 Abs 3 UHG). Sie entsprechen außerdem im Wesentlichen § 94 Abs 1 Z 2 bis 4 GBG.
Die Urkunde muss das Objekt so ausreichend bezeichnen, dass an seiner Identität kein Zweifel aufkommen kann, etwa durch die Vorlage eines Plans oder durch eine Beschreibung des Bauwerks nach zB seiner Bauweise, Größe oder Umfang der verbauten Fläche in der Urkunde. Die Bezeichnung als „Superädifikat“ reicht nicht aus. Für die Einreihung einer Urkunde gem § 1 Abs 1 Z 2 lit b UHG kann im Wesentlichen nichts anderes gelten. Die Bestimmtheit des Objekts und die Bauwerkseigenschaft iSd § 435 ABGB sind daher gem § 9 Abs 1 Z 2 UHG anhand des Urkundeninhalts zu prüfende Voraussetzungen für die Bewilligung der Hinterlegung oder Einreihung einer Urkunde.