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Zivilrecht

OGH: Zur Einräumung eines Notwegerechts

Der Anspruch auf Einräumung eines Notwegs ist gem § 8 Abs 1 NWG unverjährbar, sodass es unschädlich ist, dass nicht schon früher ein Antrag gestellt wurde

28. 06. 2022
Gesetze:   §§ 1 f NWG, § 8 NWG
Schlagworte: Notwegerecht, Einräumung, Anspruch, Verjährung, Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit, auffallende Sorglosigkeit

 
GZ 1 Ob 62/22g, 18.05.2022
 
OGH: Der Antrag auf Einräumung eines Notwegs ist kein Mittel, um die Ausübung bereits erworbener Rechte durchzusetzen. Demgemäß besteht kein Anspruch auf Einräumung eines Notwegs, wenn der Antragsteller das Bestehen einer Wegdienstbarkeit behauptet und darüber entweder ein Verfahren anhängig ist oder der Antragsteller einem solchen Verfahren durch den Antrag auf Einräumung eines Notwegs ausweichen will. Das gilt aber nur, sofern Identität des festzustellenden oder einzuräumenden Rechts gegeben ist. Nur das Bestehen einer gleichwertigen Wegdienstbarkeit schließt die Einräumung eines Notwegs aus, nicht aber die Behauptung, der Antragsteller könne sich ein solches Recht verschaffen. Ein Antrag auf Einräumung eines Notwegs ist daher zulässig, wenn inhaltlich eine Entscheidung über die Einräumung eines Notwegs durch Erweiterung einer bereits bestehenden Wegdienstbarkeit angestrebt wird.
 
Nach § 2 Abs 1 NWG ist das Begehren auf Einräumung eines Notwegs dann unzulässig, wenn der Mangel der Wegeverbindung auf eine auffallende Sorglosigkeit des Grundeigentümers zurückzuführen ist. Die Nachlässigkeit der Parteien soll durch die Bestimmungen des NWG nicht gefördert werden, lediglich der schuldlose und damit schutzwürdige Erwerber einer Liegenschaft soll geschützt werden. Die Fehleinschätzung des Wegebedarfs durch den Eigentümer der notleidenden Liegenschaft indiziert idR eine auffallende Sorglosigkeit iSd § 2 Abs 1 NWG. Dahinter steht der Gedanke des qualifiziert selbstverschuldeten Notstands. Ob der Eigentümer des notleidenden Grundstücks auffallend sorglos gehandelt hat, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen.Der Anspruch auf Einräumung eines Notwegs ist gem § 8 Abs 1 NWG unverjährbar, sodass es unschädlich ist, dass nicht schon früher ein Antrag gestellt wurde.
 
 

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