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Zivilrecht

OGH: Zur Fälligkeit des Werklohns

Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt

28. 06. 2022
Gesetze:   § 1170 ABGB, § 1052 ABGB
Schlagworte: Werkvertrag, Werklohn, Fälligkeit, Verbesserung, Verzug, Zurückbehaltungsrecht, exceptio non adimpleti contractus, unbrauchbares Werk, Rückforderung des Werklohns

 
GZ 3 Ob 213/21a, 28.04.2022
 
OGH: Gem § 1170 erster Satz ABGB ist idR das Entgelt nach vollendetem Werk zu entrichten. Dem Werkbesteller steht allerdings bis zur völligen Erfüllung der Verbindlichkeit des Werkunternehmers, also bis zur vollständigen Verbesserung bestehender Mängel, die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags (§ 1052 ABGB; Leistungsverweigerungsrecht) zu.
 
Die Fälligkeit des Werklohns kann jedoch nur solange hinausgeschoben werden, als ein Verbesserungsanspruch besteht und die Verbesserung im Interesse des Bestellers liegt. Fällt dieses Interesse weg, besteht kein Bedürfnis nach Gewährung eines gänzlichen Leistungsverweigerungsrechts mehr. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bestellers erlischt somit, sobald er die Fertigstellung des Werks durch den Unternehmer verhindert oder unmöglich macht oder wenn er das noch unvollendete Werk von einem Dritten vervollständigen lässt.
 
Bei einem unbrauchbaren Werk steht dem Besteller aus dem Titel des Schadenersatzes der Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Werklohns zu. Die Streitteile haben hier einen Vertrag geschlossen, der nicht als (bloßer) Kaufvertrag qualifiziert werden kann („Lieferung, Installation und Inbetriebnahme“). Das Argument, durch bereits geleistete Teilzahlungen habe die Beklagte den „Kaufpreis der gelieferten Anlagen“ bereits bezahlt und müsse einen Preisminderungsanspruch „allenfalls als Gegenforderung“ einwenden, ist daher nicht nachvollziehbar.
 
 

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