Das Wiedereingliederungsgeld ist eine beschränkt pfändbare Forderung iSd § 290a Abs 1 Z 5 EO
GZ 10 Ob 4/22v, 29.03.2022
OGH: Mit dem WiedereingliederungsteilzeitG wurde für Menschen, die in Beschäftigung stehen und ernsthaft für längere Zeit physisch oder psychisch erkrankt sind, ein arbeits- und sozialversicherungsrechtliches Modell normiert, das es ihnen ermöglicht, schrittweise in den Arbeitsprozess zurückzukehren. Soweit hier von Interesse erfordert Wiedereingliederungsteilzeit arbeitsrechtlich eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber über eine befristete Reduktion der Arbeitszeit zwischen 25 % und 50 % für die Dauer von mindestens einem Monat bis - bei Verlängerung - höchstens 9 Monaten, während der der Arbeitgeber nur das der Arbeitszeitreduktion entsprechende aliquote Entgelt leisten muss (§ 13a Abs 1 und 6 AVRAG). Korrespondierend dazu regelt § 143d ASVG einen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch des Dienstnehmers auf Wiedereingliederungsgeld. Dabei handelt es sich um eine Pflichtleistung aus dem in der Krankenversicherung geregelten Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand (§ 117 Z 3a ASVG), mit der jener Einkommensverlust teilweise ausgeglichen werden soll, der durch die Teilzeitvereinbarung mit dem Dienstgeber entsteht.
Im Ergebnis ist Wiedereingliederungsteilzeit somit ein von Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbartes Teilzeitmodell, das mit einer aus dem Versicherungsfall der Wiedereingliederung nach langem Krankenstand erbrachten Geldleistung des Krankenversicherungsträgers an den Arbeitnehmer verbunden ist, um dessen Entgelteinbuße zu kompensieren. Angesichts dieser Zielsetzung ist das Wiedereingliederungsgeld eine sozialversicherungsrechtliche Leistung mit Entgeltersatzcharakter, die aus Anlass einer Beeinträchtigung der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit zu gewähren ist. Es ist demgemäß eine beschränkt pfändbare Forderung iSd § 290a Abs 1 Z 5 EO.