Die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida schlägt auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durch
GZ 8 Ob 10/22m, 30.03.2022
OGH: § 141 Abs 2 IO statuiert absolute Unzulässigkeitsgründe, deren Vorliegen zwingend zu einer Zurückweisung des Sanierungsplanantrags führen muss. Gem § 141 Abs 2 Z 2 IO ist der Sanierungsplanantrag unzulässig, wenn der Schuldner nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wegen betrügerischer Krida rechtskräftig verurteilt worden ist. Den Gläubigern kann nämlich nicht zugemutet werden, einem Manne Nachlass zu gewähren, von dem das Strafgericht festgestellt hat, dass er sie durch betrügerische Handlungen geschädigt hat. Der Schuldner soll „nicht den Vorteil eines Nachlasses genießen, wenn er die Gläubiger betrogen hat“.
Aus der Formulierung „nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit“ ergibt sich nach hA, dass sich die Verurteilung auf das schwebende Insolvenzverfahren beziehen, also den Vermögensverfall betreffen muss, der zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens führte. Damit wird der Anwendungsbereich der Bestimmung allerdings zu eng gefasst, weil nach dem Gesetzeswortlaut nur der Zeitpunkt der Verurteilung nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit liegen muss. Allerdings legt schon der Wortlaut des Gesetzes nahe, dass die Unzulässigkeit des Sanierungsplanantrags nach § 141 Abs 2 Z 2 IO einen Bezug der Verurteilung nach § 156 StGB zur Zahlungsunfähigkeit erfordert. Nach § 141 Abs 2 Z 2 IO ist daher mit der hL ein (wirtschaftlicher) Zusammenhang zwischen den der strafgerichtlichen Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida zugrundeliegenden Handlungen und dem anhängigen Insolvenzverfahren, konkret dem zur Insolvenzeröffnung führenden Vermögensfall, zu verlangen. Eine vom Insolvenzverfahren völlig losgelöste Verurteilung nach § 156 StGB schadet der Zulässigkeit des Sanierungsplanantrags hingegen nicht.
Die aus der betrügerischen Krida resultierenden Forderungen der insolventen GmbH gegen ihren Geschäftsführer liegen hier dem verfahrenseinleitenden Eröffnungsantrag des Insolvenzverwalters der GmbH und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde. Abgesehen davon, dass diese durch die Straftaten des Schuldners bedingten Forderungen daher für dessen Zahlungsunfähigkeit (mit-)ursächlich waren, nehmen am gegenständlichen Insolvenzverfahren etliche Insolvenzgläubiger der GmbH mit Forderungen gegen den Schuldner als Vertreter bzw wirtschaftlichen Eigentümer der GmbH teil, also „durch betrügerische Handlungen“ des Schuldners geschädigte Gläubiger, die ja durch den Unzulässigkeitsgrund auch vor der Überstimmung durch andere Gläubiger geschützt werden sollen. Zusammengefasst schlägt daher hier die Verurteilung des geschäftsführenden Alleingesellschafters einer insolventen GmbH wegen betrügerischer Krida jedenfalls auf das Folgeinsolvenzverfahren über das eigene Vermögen des Straftäters durch.