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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Akteneinsicht Dritter im Kartellverfahren

Bei Vorliegen einer Veröffentlichung bedarf es konkret zu behauptender Umstände, aus denen sich ergibt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gem § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs übermäßig erschwert

21. 06. 2022
Gesetze:   § 22 AußStrG, § 219 ZPO, §§ 37 ff KartG, Art 101 AEUV, Art 6 SchadenersatzRL
Schlagworte: Kartellrecht, Kartellverfahren, Akteneinsicht Dritter, Schadenersatzansprüche, Veröffentlichung der Entscheidung des Kartellgerichts, effet utile

 
GZ 16 Ok 1/22s, 12.05.2022
 
OGH: Die Akteneinsicht im Kartellverfahren richtet sich nach § 22 AußStrG iVm § 38 KartG und § 219 Abs 2 ZPO. Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus können am Verfahren nicht als Partei beteiligte Personen gem § 39 Abs 2 Satz 1 KartG nur mit Zustimmung der Parteien in die Akten des Kartellgerichts Einsicht nehmen. Allerdings beurteilte der EuGH eine nationale Regelung wie § 39 Abs 2 KartG, die den Aktenzugang Dritter, die Schadenersatzklagen gegen Kartellteilnehmer erwägen, zu den Akten eines Art 101 AEUV betreffenden nationalen Verfahrens generell von der Zustimmung der Parteien abhängig macht, als mit dem Unionsrecht, insbesondere dem Effektivitätsgrundsatz, nicht vereinbar. Das nationale Gericht muss demnach die Möglichkeit haben, die Interessen, die die Übermittlung von Informationen und den Schutz dieser Informationen rechtfertigen, im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Interessen abzuwägen, weil ansonsten dem Geschädigten keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, sich die für die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs erforderlichen Beweise zu beschaffen.
 
Stattgebende Entscheidungen über die Verhängung von Geldbußen unterliegen der Veröffentlichung. Seit dem KaWeRÄG 2017 sind auch ab- oder zurückweisende Entscheidungen über die Verhängung von Geldbußen von der Veröffentlichung gem § 37 KartG erfasst. Die Veröffentlichung hat den zugrunde liegenden Sachverhalt möglichst deutlich wiederzugeben, um damit bereits eine Grundlage für die zivilrechtliche Beurteilung von Schadenersatzansprüchen gem § 37i KartG zu schaffen, zumindest aber, um jedermann die Prüfung zu ermöglichen, ob die Erhebung derartiger Schadenersatzansprüche im konkreten Fall für ihn überhaupt in Betracht kommt.
 
Die Veröffentlichung trägt wesentlich zur Informationsgewinnung des Kartellgeschädigten bei. Bei Vorliegen einer Veröffentlichung wird es daher konkret zu behauptender Umstände bedürfen, aus denen sich ergibt, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gem § 39 Abs 2 KartG die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs dennoch übermäßig erschwert (sodass der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz verletzt wäre), etwa, weil Kategorien von Dokumenten benötigt werden, die in die veröffentlichte Entscheidung keinen Eingang gefunden haben oder typischerweise in eine zu veröffentlichende Entscheidung keinen Eingang finden werden. Diese Wertung gilt auch in Fällen wie dem vorliegenden, in denen eine Person, die eine Schadenszufügung durch einen Wettbewerbsrechtsverstoß behauptet, den Antrag auf Akteneinsicht bereits vor Abschluss des Kartellverfahrens oder zumindest vor Veröffentlichung der kartellgerichtlichen Entscheidung in der Ediktsdatei stellt.
 
 

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