Kann die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium
GZ 12 Os 15/22f, 31.03.2022
OGH: Gem § 195 Abs 2 dritter Satz StPO muss der Antrag auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens (soweit hier von Relevanz) die zur Beurteilung seiner fristgemäßen Einbringung notwendigen Angaben enthalten. Kann aber die Einhaltung der Fristen des § 195 Abs 2 erster Satz StPO (wie hier) schon anhand der Aktenlage bestimmt werden, sind weitere Angaben dazu nicht „notwendig“ und daher kein (unabdingbares) inhaltliches Zulässigkeitskriterium.