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Zivilrecht

OGH: §§ 81 ff EheG – zum Gebrauchsverlust an einer zu einem Unternehmen gehörigen Sache

Auch iSd § 91 Abs 3 EheG ist ein „Unternehmen, an dem einen oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, ein solches, an dessen Träger ein (oder beide) Ehegatten mittelbar „beteiligt“ ist, wenn diese Beteiligung mit maßgeblichem Einfluss auf die Unternehmensführung verbunden ist

21. 06. 2022
Gesetze:   § 82 EheG, § 91 EheG
Schlagworte: Eherecht, Aufteilung des Gebrauchsvermögens, Unternehmensanteile, Gesellschaftsanteile, Einfluss des Ehegatten, Einbringung, Privatstiftung, Abgeltung, Gebrauchsverlust

 
GZ 1 Ob 12/22d, 23.03.2022
 
OGH: § 91 EheG („Ausgleich von Benachteiligungen“) normiert in Abs 3 die angemessene Berücksichtigung des Gebrauchsverlusts eines Ehegatten an einer Sache, die zu „einem Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört. Es kann davon ausgegangen werden, dass das Verständnis von den in § 91 Abs 3 EheG verwendeten Begriffen „Unternehmen“ und „Anteil“ daran nicht von jenem differiert, das § 82 Abs 1 Z 3 und 4 EheG (Sachen, die zu einem Unternehmen gehören bzw die Anteile an einem Unternehmen sind, außer es handelt sich um bloße Wertanlagen) zu Grunde liegt. Im Lichte der bisherigen Rsp kann kein Zweifel daran bestehen, dass Anteile an (einem oder mehreren) Unternehmen, die nicht bloße Wertanlagen sind und nicht unmittelbar durch einen Ehepartner selbst, sondern (etwa) über (Anteile) an eine(r) (Holding-)Gesellschaft gehalten werden - sowie die diesen Unternehmen gewidmeten Sachen - von der Aufteilung ausgenommen sind, sofern diesem Ehegatten maßgebender Einfluss auf die Führung des Unternehmens der mittelbar gehaltenen (Tochter- oder Enkel-)Gesellschaft(en) zukommt
 
Die maßgebliche Unterscheidung des EheG zwischen ehelicher Ersparnis und unternehmerischem Vermögen findet nicht auf der Ebene der direkten oder indirekten Beteiligung statt, sondern es ist danach zu differenzieren, ob dem (auch bloß mittelbar beteiligten) Ehepartner maßgeblicher Einfluss auf die Führung des Unternehmens zukommt, das letztlich (zumindest anteilig) als wirtschaftlich eigenes anzusehen ist. Dass die vermögensrechtlichen Folgen einer Scheidung durch den Transfer von der Aufteilung unterliegenden Vermögenswerten - was hier nicht der Fall ist - in eine Privatstiftung nicht vereitelt werden können, hat der OGH bereits dargelegt; ebenso aber auch, dass andererseits bei faktischem Bestehen einer „konzernartigen Struktur“ von Privatstiftung und Gesellschaften weder die Beteiligungen an den Gesellschaften der Aufteilung gem § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen, noch die von den Gesellschaften, an denen die Stiftung direkt oder indirekt beteiligt ist, an die Stiftung ausgeschütteten Erträge, wenn der Zweck der Stiftung in der Sicherung des Fortbestands der maßgeblich von einer Partei aufgebauten Unternehmensgruppe liegt und diese (bislang und auch künftig) wieder „unternehmerisch“ investiert werden. Auch für die Anwendung des § 91 Abs 3 EheG kann für die Frage, ob die zuvor gemeinsam genutzte Sache zu einem „Unternehmen, an dem einem oder beiden Ehegatten ein Anteil zusteht“, gehört, kein anderer Maßstab gelten.
 
 

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