Der Schuldner kann bis zur Verständigung von einer Zession mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten, sodass durch die geleisteten Mietzahlungen tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten getilgt werden
GZ 1 Ob 130/21f, 18.05.2022
OGH: Wird ein Bestandobjekt veräußert, tritt der Erwerber gem § 1120 ABGB in die Position des Bestandgebers ein. Maßgebender Zeitpunkt für den gesetzlichen Eintritt des Einzelrechtsnachfolgers des Bestandgebers in das Bestandverhältnis ist grundsätzlich jener der Einräumung des Eigentums- oder Fruchtgenussrechts an den Erwerber, also bei Liegenschaften die Eintragung im Grundbuch (§ 431 ABGB). Mit der Einverleibung seines Eigentumsrechts übernimmt der Erwerber die bestehenden Bestandverträge kraft Gesetzes, sodass zur Wirksamkeit des Vertragseintritts die Zustimmung des Bestandnehmers nicht erforderlich ist. Im Regelfall ist der Erwerber daher erst ab der Einverleibung seines Rechts zur Einhebung des Mietzinses legitimiert. Vor der Einverleibung seines Eigentumsrechts im Grundbuch tritt der Erwerber einer verbücherten Liegenschaft in bestehende Bestandverträge nur dann ein, wenn ihm der Veräußerer im Vertrag Besitz, Verwaltung und Nutznießung überlässt und der Bestandnehmer überdies der Vertragsübernahme zumindest schlüssig zustimmt. Dass dies hier der Fall gewesen wäre, hat die Klägerin als Bestandnehmerin nie behauptet.
Nach der Rsp ist mit der kaufvertraglichen Überlassung von Besitz, Verwaltung und Nutznießung an den Erwerber zwar regelmäßig auch die (schlüssige) Abtretung der dem Bestandgeber aus dem Bestandverhältnis erwachsenen Rechte an den Erwerber verbunden, dem dann der Anspruch auf die Früchte der Sache (den Bestandzins) zusteht. Ob der Beklagte als Verkäufer ein Verhalten gesetzt hat, das die Annahme erlauben würde, er habe schlüssig seine gesamten Rechte als Vermieter an den Erwerber abgetreten, muss hier im Verhältnis zur Klägerin schon deshalb nicht geprüft werden, weil der Schuldner bis zur Verständigung von einer Zession ohnedies mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leistet (§ 1395 ABGB). Dass sie von einem Forderungsübergang verständigt, also aufgefordert worden wäre, an den Neugläubiger zu leisten, hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Damit hat sie an den Beklagten jedenfalls mit schuldbefreiender Wirkung geleistet. Eigene Ansprüche der Klägerin aus dem Titel der Bereicherung müssen schon daran scheitern, hat sie doch tatsächlich bestehende Verbindlichkeiten getilgt.
Ein Schadenersatzanspruch der Klägerin kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sie sich auf ein rechtswidriges Verhalten des Beklagten ihr gegenüber nicht stützen kann. Ein solches hat sie auch gar nicht geltend gemacht. Worin ihr Schaden liegen soll, ist ebenfalls nicht erkennbar, weil sie dem Beklagten gegenüber eine bestehende Schuld beglichen hat und keinen weiteren Ansprüchen mehr ausgesetzt ist.