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Zivilrecht

OGH: Unfallversicherung und zur Frage, ob auch in ihrer Ausstattung gem kraftfahrrechtlichen Normen nicht zulassungsfähige Motorräder, die nur abseits öffentlicher Straßen zu Sport- oder Freizeitzwecken verwendet werden, allein aufgrund ihrer Motorstärke oder Hubraumklasse unter die Führerscheinklausel fallen (iZm Motocross)

Die Führerscheinklauseln haben auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund Geltung, was in Art 19.1. letzter Halbsatz AUVB 2015 ausdrücklich festgehalten ist; sie zielen nämlich darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen; sie stellen daher darauf ab, ob der Lenker eine (allgemeine) Fahrberechtigung und damit eine gewisse Fahrsicherheit hat

21. 06. 2022
Gesetze:   Art 19 AUVB 2015, § 6 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Unfallversicherung, Motocross, Führerscheinklausel, Fahrberechtigung, Obliegenheitsverletzung

 
GZ 7 Ob 8/22k, 28.04.2022
 
Der Kläger schloss mit der Beklagten einen Unfallversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Unfallversicherung (AUVB 2015) zugrunde liegen. Diese lauten auszugsweise:
 
„Abschnitt D
 
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS
 
[…]
 
Artikel 19
 
Was ist vor Eintritt des Versicherungsfalles zu beachten?
 
Was ist nach Eintritt eines Versicherungsfalles zu tun?
 
1. Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles
 
Als Obliegenheit, deren Verletzung unsere Leistungsfreiheit gemäß den Voraussetzungen und Begrenzungen des § 6 Abs 2 VersVG (siehe Anhang) bewirkt, wird bestimmt, dass die versicherte Person als Lenker eines Kraftfahrzeuges die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeuges erforderlich wäre, besitzt; dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr gelenkt wird.“
 
 
OGH: Mit Art 19.1. AUVB 2015 vergleichbare – als „Führerscheinklauseln“ bezeichnete – Bedingungen wurden vom OGH bereits mehrfach als Obliegenheiten qualifiziert.
 
Die Führerscheinklauseln haben auch für Fahrten auf nicht öffentlichem Grund Geltung, was in Art 19.1. letzter Halbsatz AUVB 2015 ausdrücklich festgehalten ist. Sie zielen nämlich darauf ab, den Versicherer nicht dem höheren Risiko durch unerfahrene und ungeschulte Lenker auszusetzen. Sie stellen daher darauf ab, ob der Lenker eine (allgemeine) Fahrberechtigung und damit eine gewisse Fahrsicherheit hat. Das fahrerische Können soll bereits vor Antritt der Fahrt in der vom Gesetz formalisierten Weise durch Erhebungen der Behörde und die Fahrprüfung dargetan sein.
 
Art 19.1. AUVB 2015 fordert, dass die versicherte Person als Lenker eines Kfz die jeweilige kraftfahrrechtliche Berechtigung, die zum Lenken dieses oder eines typengleichen Kraftfahrzeugs erforderlich wäre, besitzt. Da Art 19.1. AUVB 2015 – anders als etwa § 14.1. AUVB 2016 – keine für den Lenker des Fahrzeugs „in Österreich“ vorgeschriebene Lenkerberechtigung verlangt, ist bei einem Unfall im Ausland darauf abzustellen, ob der Lenker nach den Vorschriften des betreffenden Landes eine entsprechende kraftfahrrechtliche Berechtigung besaß.
 
Der Kläger verletzte sich am 5. Jänner 2020 auf einer privaten Motocross-Strecke in Italien. Er fuhr dabei mit einer Motocross-Maschine mit einem Viertaktmotor mit 450 ccm Hubraum, für die er keine Lenkerberechtigung nach italienischem Recht besaß.
 
Die vom Berufungsgericht als erheblich qualifizierte Rechtsfrage greift der Kläger in seiner Revision nicht auf, sondern argumentiert zusammengefasst, dass ein Fahren ohne Lenkerberechtigung auf nicht öffentlichem Grund zulässig sei und deshalb auch keine Obliegenheitsverletzung iSd § 6 Abs 2 VersVG vorliegen könne. Damit übersieht der Kläger, dass sich die Leistungspflicht des Versicherers bereits nach § 1 VersVG nach den vertraglichen Vereinbarungen richtet. Auch wenn daher sein Verhalten gesetzlich nicht verboten gewesen sein mag, resultiert daraus nach der Bedingungslage des vorliegenden Versicherungsvertrags keine Leistungspflicht des Versicherers. Die Ansicht des Revisionswerbers widerspricht überdies der dargestellten Rsp. Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, der Beklagten sei der Nachweis einer objektiven Verletzung der Obliegenheit nach Art 19.1. AUVB 2015 durch den Kläger gelungen, ist somit nicht korrekturbedürftig.
 
 

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