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Zivilrecht

OGH: Zur Verweisbarkeit in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung

Es ist auch eine konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Schonarbeitsplatz oder einen tatsächlich ausgeübten Nischenarbeitsplatz zulässig

21. 06. 2022
Gesetze:   § 3 AVB, § 914 ABGB
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Berufsunfähigkeitsversicherung, Verweisbarkeit, Schonarbeitsplatz, Nischenarbeitsplatz, tatsächliche Beschäftigung

 
GZ 7 Ob 54/22z, 28.04.2022
 
OGH: Die Berufsunfähigkeitsversicherung ist eine Summenversicherung. Die Versicherungsleistung erfolgt unabhängig vom Nachweis eines Schadens, insbesondere einer Einkommenseinbuße. Versicherte Gefahr ist der vorzeitige Rückgang oder der Verlust der beruflichen Leistungsfähigkeit. Nach § 3 Abs 1 lit a AVB liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn der VN infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen zumindest zu 50 % außerstande ist, seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit auszuüben und er keine andere seiner Ausbildung und Erfahrung und bisherigen Lebensstellung entsprechende berufliche Tätigkeit ausübt. Die Bestimmung enthält eine konkrete Verweisung und verlangt, dass bei Vorliegen der geforderten Gesundheitsbeeinträchtigung der VN keine andere dem bisherigen Beruf entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausübt. Darauf, ob der VN die vergleichbare Tätigkeit ausüben kann oder könnte, kommt es dagegen nicht an.
 
Eine Verweisung kann der Versicherer aber nur dann vornehmen, wenn die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit 1. dem Ausbildungsstand des VN, 2. seiner Erfahrung (das sind die beruflich und außerberuflich erworbenen Kenntnisse) sowie 3. seiner Lebensstellung entspricht. Die Vergleichsfähigkeit braucht dem VN aber nicht die Verwertung seiner gesamten Ausbildung und Erfahrungen zu ermöglichen. Als Vergleichsberufe scheiden jene Tätigkeiten aus, deren Ausübung einen deutlich geringeren Ausbildungsstand und Erfahrungen erfordert als der bisherige Beruf.
 
Die Tätigkeit, auf die der VN verwiesen werden kann, darf weder hinsichtlich ihrer Vergütung noch in ihrer Wertschätzung spürbar unter das Niveau des bislang ausgeübten Berufs „absinken“. Berufsunfähigkeit ist gegeben, wenn die andere Arbeitstätigkeit, auf die der VN aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung verwiesen werden kann, seiner bisherigen Lebensstellung nicht entspricht. Für den Verlust der bisherigen Lebensstellung ist maßgeblich, ob die soziale Stellung und das soziale Ansehen des VN inhaltlich erhalten bleiben und der neue Beruf bei Ausübung auch die gleichen sozialen Sicherungen verschafft. Es ist auch eine konkrete Verweisung auf einen tatsächlich ausgeübten Schonarbeitsplatz oder einen tatsächlich ausgeübten Nischenarbeitsplatz zulässig. Der Nischenarbeitsplatz ist ein solcher, der im Einzelfall nach den besonderen Anforderungen eines bestimmten Betriebs geschaffen oder auf spezielle Belange eines bestimmten Mitarbeiters zugeschnitten ist. Gelingt dem VN wider Erwarten die Aufnahme einer Tätigkeit, obwohl er die formale Qualifikation nicht besitzt, kann er vom Versicherer keine Versicherungsleistung verlangen. Dass der Arbeitsplatz eigens für den VN entsprechend seiner Anforderungen aus Entgegenkommen des Arbeitgebers geschaffen wurde, schließt die Vergleichbarkeit nicht aus.
 

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