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Zivilrecht

OGH: Zu den „Abschlusskosten“ beim Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag

Abschlusskosten - hier die Kosten eines vom Versicherer nach § 30 MaklerG nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers - haben sich im Vermögen des Versicherers realisiert, und es steht ihnen auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht

21. 06. 2022
Gesetze:   § 165a VersVG, § 176 VersVG, § 30 MaklerG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Maklerrecht, Lebensversicherung, Spätrücktritt, Perpetuierung des Rücktrittsrechts, Versicherungsmakler, Abschlusskosten, Rückabwicklung, Maklerprovision

 
GZ 7 Ob 37/22z, 27.04.2022
 
OGH: Der OGH judiziert in stRsp, dass im Fall eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen VN zuzuweisen ist. Der Senat hat weiters bereits ausgesprochen, dass die für die Frage von Fondsverlusten maßgeblichen Erwägungen auch für die Verwaltungskosten des Versicherers gelten; diese haben sich in dessen Vermögen realisiert und ihnen steht auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber.
 
Wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben, ist auch in Ansehung der Abschlusskosten keine andere Beurteilung geboten: Der Rücktritt der Klägerin vom mit der Beklagten geschlossenen Geschäft (Versicherungsvertrag) beschränkt sich auf dieses Geschäft, erfasst aber nicht Zahlungen, welche die Beklagte aus diesem Anlass an Dritte geleistet hat; diese beeinflussen die Höhe des Bereicherungsanspruchs des Klägers nicht, da bei Geldleistungen generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unterstellt und daher eine Berufung auf den nachträglichen Wegfall der Bereicherung nicht gestattet wird. Zudem würde ein Abzug der Abschlusskosten im Ergebnis zur Entwertung des Rücktrittsrechts und Beschränkung der Rückabwicklung auf den Rückkaufswert führen.
 
Nach § 30 Abs 1 MaklerG steht dem Versicherungsmakler aus einem Maklervertrag mit dem Versicherungskunden keine Provision, sonstige Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu, wenn nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist. Bei erfolgreicher Vermittlung gebührt ihm Provision aus dem mit dem Versicherer geschlossenen Maklervertrag nach § 6, § 7 Abs 2 und § 8 Abs 1 und Abs 3 MaklerG. Eine entsprechende Vereinbarung mit dem Versicherungskunden wurde hier weder behauptet noch festgestellt. Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts, wenn und soweit der Versicherungskunde die geschuldete Prämie bezahlt hat oder zahlen hätte müssen, hätte der Versicherer seine Verpflichtungen erfüllt (§ 30 Abs 2 MaklerG).
 
Auch die Abschlusskosten, hier die Kosten eines vom Versicherer nach § 30 MaklerG nach Versicherungsabschluss honorierten Maklers, haben sich im Vermögen des Versicherers realisiert, und es steht ihnen auf Seite des VN keine zuordenbare Bereicherung gegenüber; sie schmälern daher seine bereicherungsrechtlichen Rückforderungsansprüche nach berechtigtem (Spät-)Rücktritt nicht.
 
 

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