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Zivilrecht

OGH: Zum Spätrücktritt vom Lebensversicherungsvertrag bei Einschaltung eines Maklers

Erfolgt die Übermittlung der Versicherungsunterlagen an den Makler, bevor ein Maklervertrag mit dem VN besteht, so tritt der Versicherungsmakler nicht als Vertreter des - noch gar nicht bekannten und zukünftigen - VN auf

21. 06. 2022
Gesetze:   § 165a VersVG, § 176 VersVG, §§ 26 ff MaklerG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Maklerrecht, Lebensversicherung, Rücktritt, unrichtige Belehrung, Rücktrittsfrist, Perpetuierung des Rücktrittsrechts, Versicherungsmakler, Rückabwicklung

 
GZ 7 Ob 37/22z, 27.04.2022
 
OGH: Der Versicherungsmakler schließt zur Vermittlung eines Versicherungsvertrags sowohl mit dem Versicherungskunden als auch mit dem Versicherer einen Maklervertrag ab. Er steht daher sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem VN in einer Rechtsbeziehung. Der Versicherungsmakler ist iSd §§ 26 ff MaklerG damit regelmäßig Doppelmakler, ihn treffen sowohl gegenüber dem Versicherer als auch gegenüber dem VN Interessenwahrnehmungspflichten.
 
Der Versicherungsmakler arbeitet im Auftrag des späteren VN und wird von ihm bevollmächtigt, tätig zu werden. Aus diesem Auftragsverhältnis ergibt sich eine gewisse passive Vertretungsmacht des Versicherungsmaklers für den VN. Der Versicherungsmakler kann Erklärungen des Versicherers für den VN entgegennehmen und der VN muss den Zugang an den Versicherungsmakler gegen sich wirken lassen. Da der Versicherungsmakler als Hilfsperson des VN dessen Sphäre zuzurechnen ist und überwiegend die Interessen des VN zu wahren hat, muss sich der VN idR auch das Wissen und Verhalten seines Maklers als Erfüllungsgehilfe zurechnen lassen.
 
Beim Rechtsverhältnis Versicherungsmakler - Versicherer ist zwischen dem Maklervertrag einerseits und der Rahmenprovisionsvereinbarung andererseits zu unterscheiden. Als Rahmenprovisionsvereinbarung gilt jener Vertrag, der die Bedingungen regelt, unter denen der einzelne Maklervertrag zwischen dem Versicherungsmakler und dem Versicherer geschlossen wird. Sie stellt idR noch keinen Maklervertrag, aber eine Ermächtigung des Versicherungsmaklers durch den Versicherer dar, für diesen als Makler tätig zu werden. Der Maklervertrag mit dem Versicherer kommt regelmäßig dadurch zustande, dass der Versicherungsmakler dem Versicherer mit der Übermittlung des Versicherungsantrags schlüssig den Abschluss eines Maklervertrags anbietet und der Versicherer dieses Anbot durch Übermittlung der Versicherungspolizze an den Versicherungsmakler schlüssig annimmt. Erfolgt die Übermittlung der Versicherungsunterlagen in einer Phase, in der noch kein Maklervertrag mit dem VN, sondern nur die Rahmenprovisionsvereinbarung mit dem Versicherer besteht, dann bleibt kein Platz für die Annahme, dass der Versicherungsmakler als Vertreter des - noch gar nicht bekannten und zukünftigen - VN auftritt. Ohne Maklervertrag zwischen Versicherungsmakler und Versicherungskunden ist auch eine passive Vertretungsmacht für den VN nicht denkbar. Durch die Übermittlung der richtigen Unterlagen an den Versicherungsmakler erfolgt damit keine Belehrung des Versicherers gegenüber dem VN. Auch das lediglich in Bezug auf die mit dem Versicherer bestehende Rahmenvereinbarung und unabhängig vom konkreten Versicherungsverhältnis der Versicherungsmaklerin durch die Beklagte übermittelte Wissen über die richtige Rücktrittsfrist kann dem zukünftigen VN nicht zugerechnet werden und ersetzt nicht die im Rahmen des individuellen Versicherungsvertrags zu erbringende Belehrung über das Rücktrittsrecht vom konkret geschlossenen Versicherungsvertrag.
 
 

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