Auch die elektronische Ausrüstung eines Fahrzeugs kann nunmehr die Überschreitung einer bestimmten Geschwindigkeit, so auch der in § 2 Abs 2 Satz 2 EKHG definierten, dauerhaft verhindern, wenn die Begrenzung nicht ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann; davon ist auszugehen, wenn – ähnlich wie früher die erforderlichen technischen Eingriffe nur insoweit versierten Personen möglich waren – nun die Überwindung der elektronischen Sperre spezifische, nicht allgemein zugängliche Kenntnisse erfordert
GZ 2 Ob 200/21g, 26.04.2022
OGH: Gem § 2 Abs 2 Satz 1 EKHG ist der Begriff des Kfz grundsätzlich iSd KFG 1967, BGBl Nr 267, auszulegen. Nach dessen § 2 Abs 37a ist die Bauartgeschwindigkeit als die Geschwindigkeit definiert, hinsichtlich der aufgrund der Bauart des Fahrzeugs dauernd gewährleistet ist, dass sie auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille nicht überschritten werden kann.
§ 2 Abs 2 Satz 2 EKHG bestimmt, dass das EKHG auf solche Fahrzeuge nicht anzuwenden ist, bei denen nach ihrer Bauart und ihrer Ausrüstung dauernd gewährleistet ist, dass mit ihnen auf gerader, waagrechter Fahrbahn bei Windstille eine Geschwindigkeit von 10 km in der Stunde nicht überschritten werden kann. Das Gesetz übernahm dabei die Definition des § 1 Abs 2 lit a KFG 1967 idF vor der 4. KFG-Novelle 1977, BGBl 615/1977, wodurch – ausgehend von der Rechtsansicht, dass die große Geschwindigkeit eine der Hauptgefahren des Betriebs sei – bestimmungsgemäß langsame Fahrzeuge von der strengen Haftpflicht ausgenommen werden sollten. Der Gesetzgeber ist also davon ausgegangen, dass erst im Geschwindigkeitsbereich darüber die typische Gefährlichkeit des Betriebs eines Kraftfahrzeugs einsetzt.
Gerade diese Gefahr hat sich hier nicht verwirklicht, weil der Hubstapler in der ausgelieferten Form keine Geschwindigkeit von über 10 km/h erreichen konnte.
Nach den Materialien zur Definition in § 1 Abs 2 lit a KFG 1967 besagen die Worte „nach ihrer Bauart und Ausrüstung dauernd gewährleistet“, dass eine Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei den angegebenen Prüfbedingungen ohne Veränderung des Fahrzeugs durch technische Eingriffe mit erheblichem Müheaufwand, wie insbesondere Entfernung, Austausch oder Hinzufügen von Bestandteilen, nicht möglich ist.
Die nunmehrige Legaldefinition des § 2 Z 37a KFG 1967 wurde durch die 4. Kraftfahrgesetz-Novelle (BGBl Nr 615/1977) eingefügt. Nach deren Materialien sollte damit aufgrund der häufigen Verwendung der Begriffe „durch die Bauart und Ausrüstung eines Fahrzeuges dauernd gewährleistete Geschwindigkeit auf gerader waagrechter Fahrbahn bei Windstille“ in den Kraftfahrvorschriften zur leichteren Lesbarkeit der Texte eine Kurzbezeichnung eingeführt werden. Ergänzend wird im AB zu § 2 Z 37a KFG 1967 die Ansicht vertreten dass durch die neue Definition der „Bauartgeschwindigkeit“ der Anwendungsbereich des § 2 Abs 2 EKHG nicht verändert werde, „da die Ausrüstung eines Fahrzeuges nicht als Kriterium angesehen werden kann, das das Erzielen einer bestimmten höheren Geschwindigkeit ausschließt“.
Mittlerweile hat es der technische Fortschritt aber mit sich gebracht, dass nicht nur mechanische Vorkehrungen die grundsätzlich erreichbare Geschwindigkeit begrenzen können. Auch die elektronische Ausrüstung eines Fahrzeugs kann nunmehr die Überschreitung einer bestimmten Geschwindigkeit, so auch der in § 2 Abs 2 Satz 2 EKHG definierten, dauerhaft verhindern, wenn die Begrenzung nicht ohne erheblichen Aufwand überwunden werden kann. Davon ist auszugehen, wenn – ähnlich wie früher die erforderlichen technischen Eingriffe nur insoweit versierten Personen möglich waren – nun die Überwindung der elektronischen Sperre spezifische, nicht allgemein zugängliche Kenntnisse erfordert.
Hier wurden die Elektrohubstapler der Zweitbeklagten mit Stufe 1, also einer Fahrgeschwindigkeit von unter 10 km/h, ausgeliefert. Der für die Änderung der Stufe und damit der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit notwendige Code war der Zweitbeklagten und ihren Mitarbeitern nicht bekannt. Die Nichtüberschreitung der erreichbaren Höchstgeschwindigkeit war aufgrund der Ausrüstung der Elektrohubstapler zum Unfallszeitpunkt dauernd gewährleistet. Die typische Gefährlichkeit konnte sich damit nicht verwirklichen. Die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs 2 Satz 2 EKHG ist anzuwenden und die Halterhaftung der Zweitbeklagten zu verneinen.