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Zivilrecht

OGH: § 93 StVO – Räum- und Streupflicht für mehr als drei Meter breiten Gehweg?

Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Räum- und Streupflicht für den Gehsteig (Gehweg) in seiner gesamten Breite, sofern nur die (straßenabgewandte) Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist

21. 06. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 93 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Räum- und Streupflicht, mehr als drei Meter breiter Gehweg

 
GZ 2 Ob 35/22v, 26.04.2022
 
OGH: Den Liegenschaftseigentümer trifft nach § 93 Abs 1 StVO eine Räum- und Streupflicht für den Gehsteig (Gehweg) in seiner gesamten Breite, sofern nur die (straßenabgewandte) Gehsteigbegrenzung nicht mehr als drei Meter von der Liegenschaftsgrenze entfernt ist. Dies gilt auch im Fall eines mehr als drei Meter breiten Gehsteigs (Gehwegs).
 

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