Home

Zivilrecht

OGH: Zur Qualität einer Provokation zur Begründung eines Mitverschuldens an der Verletzung

Der OGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass wörtliche Provokationen idR nicht genügen, um ein Mitverschulden des durch Tätlichkeiten Verletzten zu begründen

21. 06. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 3 StGB, § 19 ABGB, § 1304 ABGB
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Körperverletzung, Provokation, Notwehr, Mitverschulden

 
GZ 1 Ob 47/22a, 20.04.2022
 
OGH: Die Frage, ob den Geschädigten ein Mitverschulden an dem von ihm geltend gemachten Schaden trifft, erfüllt wegen ihrer Einzelfallbezogenheit zwar idR nicht die Voraussetzungen des § 502 ZPO. Im vorliegenden Fall ist dem Berufungsgericht jedoch – wie zu zeigen sein wird – eine im Interesse der Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen. Die Revision ist daher zulässig und auch berechtigt.
 
Die Behauptungs- und Beweislast für einen Rechtfertigungsgrund trifft generell denjenigen, der in fremdes Rechtsgut eingreift.
 
Unter Notwehr versteht man die innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehaltene Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs auf Leben, Freiheit oder Vermögen.
 
Der Beklagte hat sich in erster Instanz nicht auf Notwehr berufen und auch kein konkretes Vorbringen zum Vorliegen einer Notwehrsituation erstattet, insbesondere hat er einen Angriff auf ein notwehrfähiges Rechtsgut nicht substantiiert dargetan. Mit seiner erstmals in der Berufung erhobenen Behauptung, er habe den Kläger in Notwehr, also nicht rechtswidrig, gestoßen, der gegenseitige rechtswidrige Angriff des Klägers habe darin bestanden, dass dieser noch im Haus des Beklagten verweilt habe, setzt sich der Beklagte nicht nur in Widerspruch zu seinem erstinstanzlichen Vorbringen, er stehe zu seiner [im Strafverfahren abgegebenen] Erklärung, für alle Schäden dem Grunde nach zu haften, sondern verstößt auch gegen das Neuerungsverbot. Auf diesen Einwand ist im Revisionsverfahren daher nicht weiter einzugehen.
 
Das Mitverschulden iSd § 1304 ABGB wird als Sorglosigkeit im Umgang mit eigenen Rechtsgütern charakterisiert. Dabei kommt einer solchen Sorglosigkeit Relevanz nur zu, sofern sie für den Schaden kausal ist. Überdies bedarf es des Mitverschuldenszusammenhangs und der Adäquanz.
 
Provokationen können nach der Rsp ein Mitverschulden begründen, wenn sie geeignet sind, den Verletzer in einen Gemütszustand zu versetzen, von welchem angenommen werden kann, dass er sich zu Tätlichkeiten wird hinreißen lassen. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass derjenige, der den nachmaligen Angreifer schuldhaft in einen Aufregungszustand versetzt, von dem er vorauszusehen vermochte, dass er zu einem Angriff gegen ihn führen werde, Mitschuld an seinen Verletzungen trägt. In erster Linie ist dabei an Tätlichkeiten (etwa Stoß während einer Rangelei; Schlagen mit einem Lineal:) oder an die Androhung von Tätlichkeiten (drohendes Erheben einer ca 40 cm langen Metallfeile) zu denken. Der OGH hat bereits mehrmals ausgesprochen, dass wörtliche Provokationen idR nicht genügen, um ein Mitverschulden des durch Tätlichkeiten Verletzten zu begründen. Es kommt aber stets auf die Umstände des Einzelfalls an.
 
Auch wenn der Kläger hier die Liegenschaft des Beklagten widerrechtlich betreten hat und sehr aufgebracht auf den Beklagten zugegangen ist, hat er nach den Feststellungen doch gleich den Grund für sein Erscheinen klargestellt und sein Anliegen mitgeteilt, das ja durch das rücksichtslose Verhalten des Beklagten heraufbeschworen worden war. Der Kläger agierte dabei weder besonders aggressiv noch in irgendeiner Weise beleidigend noch drohte er dem Beklagten mit Tätlichkeiten, vielmehr stellte er bloß in Aussicht, die Polizei einzuschalten, wenn das so weiter gehe. Obwohl dem Beklagten daher erkennbar war, dass der Kläger sich vom Motorenlärm gestört fühlte und erreichen wollte, dass Ruhe einkehrt, also (nur) eine nachvollziehbare Beschwerde vorbrachte, tat der Beklagte dieses Anliegen unter Verwendung eines Schimpfwortes ab, drohte dem Kläger mit dem Umbringen und versetzte ihm unmittelbar darauf mit beiden Händen einen Stoß, durch den dieser zu Sturz kam und sich verletzte. Bei diesem Sachverhalt hat der Kläger aber den heftigen Stoß durch den Beklagten weder vorwerfbar provoziert noch musste er damit rechnen, dass sich der Beklagte zu einer solchen Tätlichkeit hinreißen lassen werde, sodass den Beklagten das Alleinverschulden an den Verletzungen des Klägers trifft. Dem Kläger steht daher der Schadenersatz ungekürzt zu.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at