Home

Verwaltungsstrafrecht

VwGH: § 52 VwGVG – zum Kostenausspruch des VwG iZm mehreren Verwaltungsübertretungen

Nach der Rsp des VwGH sind dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist; allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rsp des VwGH nicht zur Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen

20. 06. 2022
Gesetze:   § 52 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Kostenausspruch, Kosten des Beschwerdeverfahrens, mehrere Verwaltungsübertretungen

 
GZ Ra 2021/11/0018, 25.04.2022
 
Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dem Revisionswerber sei zu Unrecht ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt worden, obwohl die Beschwerde insofern erfolgreich gewesen sei, als die Ersatzfreiheitsstrafen behoben worden seien. Wenn eine Beschwerde - wenn auch nur teilweise - erfolgreich sei, stehe fest, dass das angefochtene Erkenntnis - zumindest teilweise - rechtswidrig gewesen sei. Es sei dann nach Auffassung des Revisionswerbers jedenfalls unzulässig, einen solchen Beitrag aufzuerlegen, weil dadurch für die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes ungebührliche Hindernisse aufgestellt werden würden. In diesem Sinne habe auch der EuGH im Urteil Maksimovic geurteilt, dass die Auferlegung eines Kostenersatzes im Beschwerdeverfahren - gemeinsam mit den anderen Restriktionen - in Summe zur Verletzung der Dienstleistungsfreiheit beitrage.
 
VwGH: Nach der Rsp des VwGH sind dem Bf die Kosten des Beschwerdeverfahrens gem § 52 Abs 8 VwGVG nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rsp des VwGH nicht zur Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen. Da die Beschwerde im vorliegenden Fall lediglich gegen die Spruchpunkte 1.) und 2.) des zugrundeliegenden Straferkenntnisses erfolgreich war, sie hinsichtlich Spruchpunkt 3.) abgewiesen wurde und das VwG nur hinsichtlich Spruchpunkt 3.) Kosten im Beschwerdeverfahren auferlegte, zeigt die Revision mit ihrem Vorbringen zum Kostenausspruch des VwG eine Abweichung von der Rsp des VwGH nicht auf.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at