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Verfahrensrecht

VwGH: Ersatz des Schriftsatzaufwands iZm mehreren Mitbeteiligten

Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe § 49 Abs 6 VwGG)

20. 06. 2022
Gesetze:   § 49 VwGG
Schlagworte: Kosten, Schriftsatzaufwand, mehrere Beteiligte

 
GZ Ro 2021/07/0002, 04.05.2022
 
VwGH: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Revisionsbeantwortungen der fünft- und sechstmitbeteiligten Parteien sind inhaltsgleich und wurden durch dieselbe Rechtsvertretung eingebracht. Der Schriftsatzaufwand gebührt ihnen daher gem § 49 Abs 6 VwGG insgesamt nur einmal, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.
 
 

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