Sind die Gegenschriften der mitbeteiligten Parteien inhaltsgleich und wurden sie durch die gleichen Rechtsanwälte eingebracht; gebührt der Schriftsatzaufwand nur insgesamt einmal (siehe § 49 Abs 6 VwGG)
GZ Ro 2021/07/0002, 04.05.2022
VwGH: Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. Die Revisionsbeantwortungen der fünft- und sechstmitbeteiligten Parteien sind inhaltsgleich und wurden durch dieselbe Rechtsvertretung eingebracht. Der Schriftsatzaufwand gebührt ihnen daher gem § 49 Abs 6 VwGG insgesamt nur einmal, weshalb das diesbezügliche Mehrbegehren abzuweisen war.