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Verfahrensrecht

VwGH: Befangenheit von Amtssachverständigen

Der VwGH hat es nicht als wichtigen Grund iSv § 7 Abs 1 Z 3 iVm § 52 Abs 1 AVG angesehen, durch den ohne Hinzutreten weiterer Umstände die volle Unbefangenheit eines bei einem Bundesland beschäftigten Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen wäre, dass dieses Land hinsichtlich eines Projektes, das Gegenstand des Verfahrens ist, selbst Antragsteller und damit Partei des Verfahrens ist

20. 06. 2022
Gesetze:   § 7 AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Befangenheit, Amtssachverständige

 
GZ Ra 2021/07/0057, 05.05.2022
 
VwGH: Das Wesen der Befangenheit besteht in der Hemmung einer unparteiischen Entschließung durch unsachliche psychologische Motive, wobei das Element der Unsachlichkeit nicht schlechthin, wohl aber in Bezug auf die konkreten, vom Sachverständigen zu beurteilenden Fachfragen gegeben sein muss; von Befangenheit ist insbesondere dann zu sprechen, wenn die Möglichkeit besteht, dass ein Organ durch seine persönliche Beziehung zu der den Gegenstand einer Beratung und Beschlussfassung bildenden Sache oder zu den an dieser Sache beteiligten Personen in der unparteiischen Amtsführung bzw in einem unparteiischen Tätigwerden beeinflusst sein könnte. Die Frage, ob ein Sachverständiger in einem bestimmten Verfahren als befangen anzusehen ist, stellt keine grundsätzliche, sondern eine einzelfallbezogene Rechtsfrage dar.
 
Der VwGH hat - unter Verweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Oktober 2014, E 707/2014 - bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Heranziehung von Amtssachverständigen in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz grundsätzlich zulässig ist. Das VwG ist auf dem Boden des § 17 VwGVG iVm §§ 52 und 53 AVG verpflichtet, die ihm zur Verfügung stehenden amtlichen Sachverständigen (Amtssachverständigen) seinen Verfahren beizuziehen, wobei ein VwG stets prüfen muss, ob ein Amtssachverständiger unbefangen, ua also tatsächlich unabhängig von der Verwaltungsbehörde ist, deren Bescheid beim VwG angefochten wird.
 
Der VwGH hat es insbesondere nicht als wichtigen Grund iSv § 7 Abs 1 Z 3 iVm § 52 Abs 1 AVG angesehen, durch den ohne Hinzutreten weiterer Umstände die volle Unbefangenheit eines bei einem Bundesland beschäftigten Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen wäre, dass dieses Land hinsichtlich eines Projektes, das Gegenstand des Verfahrens ist, selbst Antragsteller und damit Partei des Verfahrens ist. Davon ausgehend ist auch im vorliegenden Fall die Ansicht des VwG, es seien allein durch die Behauptung eigener Interessen des Landes, zu dem die Sachverständigen in einem Dienstverhältnis stehen, an dem gegenständlichen Projekt, keine Umstände dargelegt worden, die geeignet gewesen wären, die volle Unbefangenheit der dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen in Zweifel zu ziehen, nicht korrekturbedürftig.
 
 

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