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Verfahrensrecht

OGH: Zum Erbrechtsstreit bei der Anwendung ausländischen Erbrechts

§ 160a AußStrG deckt auch den Fall, dass bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, die die Einweisung des Erben in seine Rechtsstellung durch einen Verwalter vorsieht, dadurch Streitigkeiten über die Gesamtrechtsnachfolge entstehen, dass dem Verwalter weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse übertragen wurden

14. 06. 2022
Gesetze:   § 160a AußStrG, §§ 161 ff AußStrG, § 176 AußStrG, § 178 AußStrG, § 181a AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Verlassenschaftsverfahren, Erbrechtsstreit, ausländisches Erbrecht, fremdes Erbstatut, Gesamtrechtsnachfolge, Erbschaftserwerb ipso iure, Verwalter, Testamentsvollstrecker

 
GZ 2 Ob 214/21s, 16.03.2022
 
OGH: Nach § 160a AußStrG sind für das Verfahren über „Einwände gegen den Erbrechtstitel“ bei fremdem Erbstatut die §§ 161 bis 163 AußStrG „entsprechend“ anzuwenden. Diese Bestimmung sollte nach Auffassung des Gesetzgebers va jene Fälle erfassen, in denen der Erbschaftserwerb ipso iure erfolgt. Sie deckt aber auch den Fall, dass bei Anwendbarkeit einer Rechtsordnung, die die Einweisung des Erben in seine Rechtsstellung durch einen Verwalter vorsieht, dadurch Streitigkeiten über die Gesamtrechtsnachfolge entstehen, dass dem Verwalter - wie hier - weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse übertragen wurden. Ziel des Verfahrens nach § 160a AußStrG ist in diesem Fall die Feststellung der Rechtsverhältnisse am Nachlass, die sich aus der letztwilligen Verfügung und dem anwendbaren Recht ergeben. Die Bezeichnung einer Partei als „Erbe“ ist dabei nicht zwingend, wenn das anwendbare Recht keine insofern eindeutige Aussage ermöglicht. Das träfe etwa zu, wenn keine der beteiligten Personen uneingeschränkt als Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers angesehen werden könnte. In diesem Fall wären die jeweiligen Berechtigungen möglichst genau zu umschreiben.
 
Sollte sich aus dem anwendbaren Recht die Verpflichtung des Vollstreckers zur vollständigen Übergabe des Nachlasses an einen Begünstigten ergeben, könnte die Feststellung der Rechtsverhältnisse mit einem Leistungsbefehl verbunden werden. Wie der Beschluss konkret zu formulieren ist, hängt vom anwendbaren Recht und den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Nach § 181a AußStrG sind die Bestimmungen über die Erbantrittserklärung und die Einantwortung bei fremdem Erbstatut nur soweit anzuwenden, als es der Schutz der Rechte der Beteiligten und der Rechtsübergang nach dem anwendbaren Recht erfordern. Diese „Generalklausel“ soll ein „passendes“ Verfahren ermöglichen, wenn der Erbgang nicht nach österreichischem Recht erfolgt. Im vorliegenden Fall wäre auf dieser Grundlage jedenfalls eine Verbücherungsanordnung iSv § 178 Abs 2 Z 2 AußStrG erforderlich, und zwar zugunsten jener Person, die im Zeitpunkt der Beschlussfassung nach dem anwendbaren Recht als Eigentümerin der Liegenschaft anzusehen ist. Weiters wären die Ansprüche der pflegebefohlenen Tochter aus der letztwilligen Verfügung nach § 176 Abs 2 AußStrG in geeigneter Form sicherzustellen; dies könnte nur dann unterbleiben, wenn die Tochter den Nachlass ohnehin als Gesamtrechtsnachfolgerin erwerben würde. Ist die pflegebefohlene Tochter pflichtteilsberechtigt, was grundsätzlich nach dem anwendbaren Erbrecht zu beurteilen ist, wäre auch ein Inventar zu errichten.
 
 

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