Für Streitigkeiten einer Handelsgesellschaft mit einem Mitglied kann die inländische Gerichtsbarkeit nicht mit Gerichtsstandsvereinbarung begründet werden
GZ 6 Ob 194/21d, 18.03.2022
OGH: Gem § 92c JN können die im § 51 Abs 1 Z 6 JN genannten Streitigkeiten (aus Verbandsverhältnissen), mit Ausnahme von Klagen gegen Dritte, bei dem Gericht des Ortes angebracht werden, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat. Gem § 104 Abs 4 JN kann in Rechtssachen (ua) nach § 92c JN die inländische Gerichtsbarkeit nach § 104 Abs 1 (ausdrückliche Vereinbarung) oder Abs 3 (rügelose Einlassung durch den Beklagten) JN nicht begründet werden.
Im Hinblick darauf, dass bereits vor dem HaRÄG auch die minderkaufmännisch tätigen Gesellschaften von § 51 Abs 1 Z 6 JN umfasst waren, ist nach hA als „Handelsgesellschaft“ iSd § 51 Abs 1 Z 6 JN eine Gesellschaft zu verstehen, die entweder Unternehmerin kraft Rechtsform (§ 2 UGB) oder Unternehmerin kraft betriebenen Unternehmens ist. Dass § 51 Abs 1 Z 6 JN nicht eng zu verstehen ist, zeigt auch der Umstand, dass sogar Gelegenheitsgesellschaften („zwischen den Teilnehmern einer Vereinigung zu einzelnen unternehmensbezogenen Geschäften für gemeinschaftliche Rechnung“) erfasst werden.
Den Klagsangaben kann hier entnommen werden, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person handelt, die gewerbsmäßig Wertpapierdienstleistungen für „professionelle“ Kunden in einem großen Umfang erbringt. Damit übt sie eine auf Dauer angelegte selbständige wirtschaftliche Tätigkeit aus. Die Klägerin ist daher eine unter § 51 Abs 1 Z 6 JN fallende Handelsgesellschaft, ohne dass es auf einen Vergleich zwischen der Rechtsform der „Limited“ nach dem Recht des Staates des Sitzes der Klägerin und einer vergleichbaren österreichischen Gesellschaftstype ankäme. Entgegen ihrem Vorbringen ist aber auch das Vorliegen einer Streitigkeit zwischen einer Handelsgesellschaft und ihren Mitgliedern zu bejahen: Dies ergibt sich daraus, dass sie von der Beklagten die Ausfolgung von Urkunden begehrt, die nach dem Klagsvorbringen mit dem Investment der Beklagten in die Klägerin zusammenhängen. Es liegt daher eine Streitigkeit einer Handelsgesellschaft mit einem Mitglied vor, für welche die inländische Gerichtsbarkeit nicht mit Gerichtsstandsvereinbarung begründet werden kann.