Es besteht kein Anspruch auf Familienzeitbonus für jene Tage, an denen der Vater, das Kind und der andere Elternteil nicht iSd § 2 Abs 3 Satz 1 FamZeitbG an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet waren
GZ 10 ObS 161/21f, 29.03.2022
OGH: Anspruch auf Familienzeitbonus hat ein Vater für sein Kind, sofern (ua) gem § 2 Abs 1 Z 4 FamZeitbG er, das Kind und der andere Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben. Ein gemeinsamer Haushalt liegt gem § 2 Abs 3 FamZeitbG nur dann vor, wenn der Vater, das Kind und der andere Elternteil in einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft an derselben Wohnadresse leben und alle drei an dieser Adresse auch „hauptwohnsitzlich“ gemeldet sind. Eine höchstens bis zu zehn Tagen verspätet erfolgte Hauptwohnsitzmeldung des Kindes an dieser Wohnadresse schadet nicht (§ 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG).
Für die Bestimmung des Begriffs der Adresse (Wohnadresse) gem § 2 Abs 3 FamZeitbG ist der Wohnungsbegriff iSd § 2 Z 4 GWR-G maßgeblich, da insbesondere die Unterkunftnahme in einer Wohnung die Meldepflicht auslöst (§ 3 Abs 1 MeldeG). Daran knüpft wieder die Bestimmung des Wohnsitzes oder Hauptwohnsitzes eines Menschen an. Eine Wohnung kann sich in einem Gebäude befinden, das mehrere Adressen hat (zB auf einem Eckgrundstück). Befinden sich mehrere Wohnungen in einem Gebäude, so sind diese idR entsprechend den landesrechtlichen Vorschriften nach Tür- oder Topnummer zu bezeichnen, wodurch sich wiederum die Wohnungsadresse bestimmt.
Befinden sich daher in einem Gebäude (einem Wohnhaus) zwei Wohnungen, die wie im vorliegenden Fall mit zwei unterschiedlichen Topnummern von der Meldebehörde - das ist gem § 13 Abs 1 MeldeG der Bürgermeister - bezeichnet wurden, so verfügen diese Wohnungen auch gem § 2 Abs 3 FamZeitbG über unterschiedliche Adressen (Wohnadressen). Dies stimmt mit den den OGH bindenden Feststellungen überein, wonach das Haus seit dem Ausbau des Dachgeschoßes aus zwei Wohnbereichen besteht. Auf die weiteren in der Revision dargestellten Umstände (nur ein Haupteingang, gemeinsame Wärmeversorgung, einheitlicher Wasseranschluss etc) kommt es hingegen nicht an.
Vorliegend besteht daher kein Anspruch auf Familienzeitbonus für jene 4 Tage, an denen der Vater, das Kind und der andere Elternteil nicht iSd § 2 Abs 3 Satz 1 FamZeitbG an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet waren. Daran ändert der Umstand nichts, dass die nachträgliche Hauptwohnsitzmeldung des Kindes gem § 2 Abs 3 Satz 2 FamZeitbG im konkreten Fall nicht schadet, weil diese Bestimmung nicht für den anderen Elternteil, also die Mutter des Kindes gilt.