Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gem § 62 Abs 3 letzter S AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung
GZ 6 Ob 108/21g, 06.04.2022
OGH: Gem § 62 Abs 3 letzter S AktG kann ungeachtet der erteilten Zustimmung des Gerichts zur Übertragung diese dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem Aktionär durch eingeschriebenen Brief mitteilt, dass sie die Übertragung der Aktie zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestatte. Nach hA zum GmbHG kommt die Entscheidung über den Ersatzerwerber den Personen zu, die hinsichtlich der Übertragung zustimmungsbefugt sind, weil andernfalls der Zweck des Entscheidungsvorbehalts verfehlt werde. Dabei ist auch die für die Gestattung der Veräußerung erforderliche Beschlussmehrheit einzuhalten.
§ 62 Abs 3 letzter S AktG spricht nur von der „Gesellschaft“, ohne das handlungsbefugte bzw handlungspflichtige Organ zu bezeichnen. Er normiert bei genauer Betrachtung kein Rechtsgeschäft der Gesellschaft. Es ist nämlich nur von der „Mitteilung“ einer „Gestattung“ an den veräußerungswilligen Aktionär die Rede. Diese Mitteilung ist aber keine Willens-, sondern eine (freilich Rechtsfolgen auslösende) Wissenerklärung, auf die etwa § 71 Abs 2 AktG, der Willenserklärungen behandelt, unmittelbar gar nicht anwendbar ist. § 62 Abs 3 letzter Satz AktG regelt somit die Ersatzerwerbernominierung durch die Gesellschaft gar nicht, sondern setzt diese voraus. Dabei legt sich die Bestimmung nicht fest, ob diese Nominierung vor oder nach der Mitteilung erfolgen kann, soll oder muss und wie die Willensbildung in der Gesellschaft erfolgt. Die Frage, wem in der Gesellschaft die Willensbildung über die Person des Ersatzerwerbers zukommt, ist somit überhaupt ungeregelt. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Mitteilung nach § 62 Abs 3 letzter S AktG durch den Vorstand erfolgt, kommen doch die Hauptversammlung und der Aufsichtsrat als nicht ständig tagende Organe dafür realistischerweise nicht in Frage. Damit ist aber über die Willensbildung in der Gesellschaft noch nichts gesagt.
Weiters ist mit der Lit festzuhalten, dass die Mitteilung nach § 62 Abs 3 letzter Satz AktG die dort normierte Wirkung nur entfalten kann, wenn tatsächlich ein dazu bereiter und fähiger Ersatzerwerber vorhanden ist, die Gesellschaft diesem gegenüber die „Gestattung“ des Aktienerwerbs erklärt und der Ersatzerwerber die gleichen Bedingungen innerhalb angemessener Frist erfüllt. Bei dieser Erklärung der Gesellschaft handelt es sich um eine Willenserklärung, zu deren Abgabe gem § 71 AktG der Vorstand zuständig ist. Ist für die Zustimmung zur Veräußerung von vinkulierten Aktien daher nach der Satzung die Hauptversammlung zuständig, so bedarf es auch für die Nominierung eines Ersatzerwerbers gem § 62 Abs 3 letzter S AktG der entsprechenden Zustimmung der Hauptversammlung.