Einem Vermittler ist es beim Einlösen von Gutscheinen nach dem KuKuSpoSiG verboten, einem Verbraucher eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen
GZ 9 Ob 8/22z, 27.04.2022
OGH: Wenn ein Kunst-, Kultur- oder Sportereignis aufgrund der COVID-19-Pandemie entfallen ist und der Veranstalter deshalb einem Besucher oder Teilnehmer den Eintritts- oder Teilnahmepreis oder ein vergleichbares Entgelt zurückzuzahlen hat, kann der Veranstalter gem § 1 Abs 1 KuKuSpoSiG dem Besucher oder Teilnehmer anstelle der Rückzahlung einen Gutschein über den zu erstattenden Betrag übergeben. Nach § 3 Abs 1 KuKuSpoSiG dürfen dem Besucher oder Teilnehmer oder dem späteren Inhaber des Gutscheins für die Ausstellung, Übersendung oder Einlösung des Gutscheins keine Kosten angelastet werden. Ist der Besucher, der Teilnehmer oder der Inhaber des Gutscheins ein Verbraucher (§ 1 KSchG), so sind Vereinbarungen, die von den vorstehenden Bestimmungen zu ihrem Nachteil abweichen, unwirksam (§ 3 Abs 2 Satz 1 KuKuSpoSiG).
Das Gesetz soll Kunst-, Kultur- und Sportveranstalter nach COVID-19-bedingtem Entfall der Veranstaltungen davor schützen, dass sie durch die nahezu zeitgleiche Erfüllung von Rückzahlungspflichten in ihrem wirtschaftlichem Bestand gefährdet werden und möglicherweise in Insolvenz verfallen. Dem soll das Gesetz durch die den Veranstaltern gebotene Möglichkeit entgegenwirken, anstelle der Rückzahlungspflicht Gutscheine auszustellen. Zugleich sollen aber auch die Interessen der Verbraucher angemessen Berücksichtigung finden. Die Gutscheinlösung soll auch dann zum Tragen kommen, wenn der Vertrag über den Besuch des Kunst-, Kultur- oder Sportereignisses oder die Teilnahme daran oder über den Besuch der Kunst- oder Kultureinrichtung über einen Vermittler abgeschlossen wurde. Diese Regelung erfasst sowohl den Fall eines direkten, aber über den Vermittler abgeschlossenen Vertragsverhältnisses zwischen dem Veranstalter (oder Betreiber) und dem Besucher (oder Teilnehmer) als auch die Konstellation zweier getrennter Verträge zwischen Veranstalter (Betreiber) und Vermittler einerseits und Vermittler und Besucher (Teilnehmer) andererseits.
Auch der Vermittler der vom Verbraucher erworbenen Veranstaltungstickets ist vom persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes umfasst. § 1 Abs 2 KuKuSpoSiG normiert ausdrücklich, dass die Gutscheinregelung des § 1 Abs 1 leg cit auch dann gilt, wenn - wie hier - der Verbraucher das Veranstaltungsticket über einen Vermittler gekauft hat. Einem Vermittler ist es daher verboten, beim Einlösen von Gutscheinen einem Verbraucher eine Servicegebühr oder Vermittlungsgebühr zu verrechnen. Weder für die Ausstellung und Übersendung noch für die Einlösung eines Gutscheins dürfen dem Besucher oder Teilnehmer einer Veranstaltung oder späteren Inhaber des Gutscheins Kosten angelastet werden.