Die Errichtung einer Photovoltaikanlage, welche den übrigen Eigentümern die Errichtung eigener Anlagen und die Errichtung einer Gemeinschaftsanlage unmöglich macht, widerspricht den schutzwürdigen Interessen der anderen Wohnungseigentümer
GZ 5 Ob 137/21i, 17.03.2022
OGH: § 16 Abs 2 Z 1 WEG normiert die allgemeinen Voraussetzungen dafür, dass eine Zustimmung zu einer Änderung nicht verweigert werden darf und eine nicht erteilte Zustimmung gerichtlich ersetzt werden kann. Danach darf jegliche Änderung weder eine Schädigung des Hauses noch eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der anderen Wohnungseigentümer, besonders auch keine Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung des Hauses und keine Gefahr für die Sicherheit von Personen, des Hauses oder von anderen Sachen zur Folge haben. Wenn für eine Änderung auch allgemeine Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, verlangt § 16 Abs 2 Z 2 WEG zusätzlich, dass die Änderung entweder der Übung des Verkehrs entspricht oder einem wichtigen Interesse des Wohnungseigentümers dient. Für bestimmte Maßnahmen, wie etwa die Errichtung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Fernsprechleitungen, Beheizungsanlagen und ähnlichen Einrichtungen („privilegierte Maßnahmen“) darf die Zustimmung aus diesem Grund jedenfalls nicht verweigert werden.
Nach der Rsp kann die übermäßige Inanspruchnahme von allgemeinen Teilen zum Nachteil der anderen Wohnungseigentümer als ein empfindlicher Eingriff in deren Rechtssphäre anzusehen sein. Allein die fehlende Notwendigkeit der Nutzung der betroffenen allgemeinen Teile durch andere Wohnungseigentümer rechtfertigt die Eingliederung allgemeiner Teile in das Wohnungseigentumsobjekt nur eines Wohnungseigentümers nicht.
Nach der Errichtung der geplanten Photovoltaikanlage der Antragstellerin verbliebe von der derzeit zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geeigneten Dachfläche von 374,37 m² aufgrund deren Anordnung nur noch eine Fläche im Ausmaß von 69,03 m². Die Errichtung einer weiteren auch kleineren Anlage wäre dann ohne entsprechende Adaptierung der anderen Dachbereiche nicht mehr möglich. Zudem ist zu berücksichtigen, dass Photovoltaiksysteme am Dach des Gebäudes auf einer Wohnungseigentumsliegenschaft im Regelfall von der Eigentümergemeinschaft als Gemeinschaftsanlage errichtet werden. Auch eine solche Verbesserung der Liegenschaft im objektiven Interesse anderer Wohnungseigentümer käme hier nicht mehr in Betracht. Schon allein diese Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen anderer Wohnungseigentümer iSd § 16 Abs 2 Z 1 WEG steht hier dem Antragsbegehren der Antragstellerin entgegen.