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Zivilrecht

OGH: Zum „Verwenden eines Kfz“ (Privathaftpflichtversicherung)

Der beim Öffnen der Tür eines Taxis durch den Fahrgast entstehende Schaden ist durch die Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt

14. 06. 2022
Gesetze:   § 914 ABGB, Art 15.4.3 ABH, § 1 VersVG, § 6 VersVG
Schlagworte: Versicherungsvertragsrecht, Haushaltsversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Risikoausschluss, Verwenden eines Kraftfahrzeugs, Taxi, Fahrgast, Öffnen, Autotür

 
GZ 7 Ob 155/21a, 28.04.2022
 
Der VN öffnete als Fahrgast eines Taxis beim Aussteigen die Fahrzeugtüre, die ihm durch einen Windstoß aus der Hand gerissen wurde ein vorbeifahrendes Fahrzeug kollidierte mit der Türe, wodurch jenes Fahrzeug und das Taxi beschädigt wurden.
 
OGH: Nach Art 15.4.3 ABH wird für Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der VN oder die für ihn handelnden Personen durch Haltung oder Verwendung von Kfz oder Anhängern verursachen, keine Leistung erbracht.
 
Nach stRsp ergibt sich für einen verständigen VN zunächst nicht, dass eine Klausel wie die hier gegenständliche bloß deshalb in die Versicherungsbedingungen aufgenommen wurde, um eine Doppelversicherung zu verhindern; daraus erhellt, dass die Klausel nicht ausschließlich der Abgrenzung zur Kfz-Haftpflichtversicherung dient, sondern sie das besondere aus der Haltung und Verwendung von Kfz resultierende Risiko ausschließen soll, weil es Zweck der in der Haushaltsversicherung eingeschlossenen Haftpflichtversicherung ist, Schadenersatzverpflichtungen des VN als Privatperson abzudecken. Es entspricht daher stRsp, dass Schadenersatzverpflichtungen aus der Haltung oder Verwendung von nach dem KFG kennzeichenpflichtigen Kfz schlechthin von der Haushaltsversicherung ausgeschlossen sind. Der OGH hat ebenfalls bereits ausgesprochen, dass nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kfz zu dessen Betrieb gehört, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens, und dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken hat. Umgekehrt besteht Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kfz entstanden ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Risikoausschluss zum Tragen kommt, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kfz anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.
 
Dabei kommt es nach dem klaren Wortlaut der Klausel nicht darauf an, ob der bei dieser Verwendung entstandene Schaden von einer anderen Versicherung gedeckt wäre, zumal sie in Ansehung der Verursachung von Schäden durch Verwendung eines Kfz nicht danach unterscheidet, ob der Schaden vom verwendeten Kfz verschiedene Sachen oder das Kfz selbst betrifft. Der vom VN durch Türöffnen verursachte Fahrzeugschaden ist daher von der zwischen den Parteien bestehenden Privathaftpflichtversicherung nicht gedeckt.
 
 

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