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Zivilrecht

OGH: Zum Risikozusammenhang des § 9 StVO

Das Überfahren einer Sperrlinie 100 Meter vor der späteren Kollisionsstelle liegt außerhalb des Mitverschuldenszusammenhangs des§ 9 Abs 1 StVO

14. 06. 2022
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 3 StVO, § 9 StVO
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Sperrlinie, Überfahren, Schutzzweck der Norm, Risikozusammenhang, Vertrauensgrundsatz, Spurwechsel, Beachtung des Nachfolgeverkehrs

 
GZ 2 Ob 57/22d, 26.04.2022
 
OGH: Nach § 9 Abs 1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden. Nach der bisherigen Rsp dient das Verbot des Überfahrens einer Sperrlinie zwar „grundsätzlich“ der Sicherheit aller auf der Fahrbahn jenseits der Sperrlinie befindlichen Verkehrsteilnehmer, wodurch „insbesondere“ der Gegenverkehr geschützt wird, allerdings ist dies nicht der einzige Zweck der Norm.
 
Bei Ermittlung des Schutzzwecks der Norm kommt dem durch § 3 Abs 1 StVO geschützten Vertrauen jedes Straßenbenützers, dass andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften befolgen, (entscheidende) Bedeutung zu. Der Schutzzweck des § 9 Abs 1 StVO umfasst daher jedenfalls dann auch überholte Fahrzeuge, wenn der Überholvorgang bei Einhaltung des gebotenen seitlichen Sicherheitsabstands nur durch Überfahren der Sperrlinie möglich ist.
 
Im vorliegenden Fall befand sich der Lenker des LKW im Kollisionszeitpunkt nicht „jenseits der Sperrlinie“; der LKW kann auch nicht als überholtes Fahrzeug angesehen werden, weil sich der Unfall im Ortsgebiet beim Nebeneinanderfahren ereignete (§ 2 Abs 1 Z 29 iVm § 7 Abs 3a StVO). Schließlich kann sich der Lenker des LKW auch nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, durfte er doch insbesondere nicht darauf vertrauen, dass sich auf dem rechten Fahrstreifen, auf den er wechseln wollte, bei StVO-konformem Verhalten der übrigen Verkehrsteilnehmer keine anderen Fahrzeuge befinden würden, weil es sich um eine Auffahrtsrampe (von einer anderen Bundesstraße) handelte. Außerdem hat er nach der Gesamtheit der Feststellungen jedenfalls 8,5 Sekunden vor der späteren Kollision iZm seinem Spurwechsel nach rechts nicht mehr in den Außen- oder Rückspiegel geblickt, weil er anderenfalls den bereits (teilweise) auf dem rechten Fahrstreifen befindlichen Sattelzug wahrnehmen hätte müssen, der die Sperrlinie 100 Meter vor der späteren Kollisionsstelle überfahren hatte.
 
Insgesamt fehlt es somit hier am bei Verletzung eines Schutzgesetzes erforderlichen Mitverschuldenszusammenhang, sodass das Alleinverschulden am Verkehrsunfall den Lenker des LKW trifft.
 

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