Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein VwG einem Gutachten folgt oder nicht, ist Teil der Beweiswürdigung
GZ Ra 2020/06/0157, 20.04.2022
VwGH: Die Würdigung eines Sachverständigengutachtens, und damit auch die Frage, ob ein VwG einem Gutachten folgt oder nicht, ist nach der stRsp des VwGH Teil der Beweiswürdigung. Der VwGH ist als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. IZm der Beweiswürdigung läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das VwG die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte.
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird keine Unschlüssigkeit des eingeholten Sachverständigengutachtens vorgebracht; die Revision behauptet auch nicht, dass die Würdigung der der Entscheidung zugrundegelegten Gutachten durch das VwG in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre. Inwieweit die vom VwG durchgeführte Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre, legt die Revision mit dem allgemeinen Vorbringen in ihren Zulässigkeitsgründen daher nicht dar und zeigt damit weder einen vom VwGH aufzugreifenden Verfahrensmangel, noch eine diesbezügliche Relevanz auf.