Eine mit abstrakten Befürchtungen zu einer möglichen Verfahrensverzögerung begründete generelle Ablehnung nicht sofort ausführbarer Beweise steht mit der Rsp nicht im Einklang
GZ Ra 2021/14/0263, 07.04.2022
VwGH: Nach der Rsp des VwGH ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.
Eine mit abstrakten Befürchtungen zu einer möglichen Verfahrensverzögerung begründete generelle Ablehnung nicht sofort ausführbarer Beweise steht mit der angeführten Rsp nicht im Einklang.
Das VwG hat mit der Ladung des Zeugen die Notwendigkeit einer näheren Abklärung des Sachverhalts durch dessen Einvernahme erkannt, die nicht durch Mutmaßungen hinsichtlich der Gründe für das Fernbleiben von der anberaumten mündlichen Verhandlung revidiert werden kann. Ebenso stellt es im Rahmen der Beweiswürdigung sogar die Wichtigkeit des persönlichen Eindrucks vom Verhältnis zwischen dem Zeugen Dr. B. und dem Erstrevisionswerber zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens zur politischen Betätigung dar. Auch hätten allfällige Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Entschuldigungsgrunds nähere Ermittlungen erfordert. Die Begründung des VwG zum Absehen von der Einvernahme setzt sich jedoch weder mit der Erforderlichkeit noch mit der dauerhaften Unmöglichkeit der Beweisaufnahme auseinander. Es ist daher einem begründungslosen Hinwegsetzen über einen gestellten - und nicht von vornherein untauglichen - Beweisantrag gleichzuhalten, was sich als unzulässig erweist.
Schon dieser aufgezeigte Verfahrensmangel ist auch von Relevanz für den Verfahrensausgang, weil die unterbliebene Zeugeneinvernahme des Dr. B. - wie das VwG selbst ausführt - zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Erstrevisionswerbers hinsichtlich des Vorbringens zur politischen Tätigkeit maßgeblich beitragen würde.