Ein Unterbleiben der Angabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zu deren Aufhebung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt
GZ Ra 2021/11/0155, 04.04.2022
VwGH: Ein Unterbleiben der Angabe der maßgeblichen Gesetzesbestimmungen im Spruch der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt nicht zu deren Aufhebung, wenn deren Begründung eindeutig erkennen lässt, auf welche Vorschriften sie sich stützt.