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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Abgrenzung von Bescheiden und sonstigen Erledigungen (hier: E-Mail)

Nach stRsp des VwGH stellt die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel

13. 06. 2022
Gesetze:   § 58 AVG, §§ 56 ff AVG
Schlagworte: Bescheid, Erledigung, E-Mail

 
GZ Ra 2022/11/0044, 24.03.2022
 
Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es stelle eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar, ob die vorliegende Willensäußerung der belBeh Bescheidcharakter habe, auch wenn die Bezeichnung als Bescheid und andere formale Merkmale fehlten. Die belBeh habe in der namentlich gezeichneten Mail einer für den Bereich Gesundheitswesen zuständigen Mitarbeiterin zum Ausdruck gebracht, dass eine Entscheidung über den von der Revisionswerberin gestellten Antrag verweigert werde.
 
VwGH: Nach stRsp des VwGH stellt die Frage, ob eine nicht als Bescheid bezeichnete Erledigung auf Grund ihres konkreten Erscheinungsbildes, insbesondere ihres konkreten Aufbaues und ihrer konkreten sprachlichen Fassung als Bescheid zu beurteilen ist, eine einzelfallbezogene Auslegungsfrage dar und ist daher im Regelfall nicht revisibel. Anderes gilt, wenn das vom VwG erzielte Auslegungsergebnis vor dem Hintergrund der Jud des VwGH unvertretbar ist.
 
Derartiges legt die Revision, welche ohne nähere Begründung lediglich behauptet, die belBeh habe mit der gegenständlichen E-Mail zum Ausdruck gebracht, eine Entscheidung über den Antrag der Revisionswerberin zu verweigern, nicht dar. Sie zeigt nicht auf, inwiefern das VwG bei der Beurteilung der rechtlichen Qualität dieser - keines der Formerfordernisse des § 58 AVG aufweisenden und ihrer Formulierung nach als Mitteilung ausgestalteten - E-Mail von der Rsp des VwGH zur Abgrenzung von Bescheiden und sonstigen Erledigungen abgewichen wäre.
 

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