In seinem Beschluss vom 04.10.2005 zur GZ 5 Ob 215/05m hatte sich der OGH mit dem Vorkaufsrecht auseinander zu setzen:
Dr. K ... hat ein Vorkaufsrecht an der gegenständlichen Liegenschaft, die verkauft werden sollte. Die zugrundeliegenden Kaufverträge waren aufschiebend bedingt durch die Nichtausübung des Vorkaufsrechtes und die Nichtbezahlung eines Darlehens und des Restkaufpreises bis zu einem bestimmten Termin. Die zweite Bedingung wurde zwar erfüllt, jedoch zu einem späteren Termin (31.3., 8.4.). Zum Zeitpunkt als dem Vorkaufsberechtigten der Vorkaufsfall mitgeteilt wurde (23.2.), war die Bedingung nicht erfüllt. Erst am 31.8. wurde die zweite Bedingung aus dem Kaufvertrag entfernt. Der OGH führte dazu aus: Bei einer in einen Kaufvertrag aufgenommenen aufschiebenden Bedingung trete der Vorkaufsfall erst mit dem Bedingungseintritt ein; auch der Vorkaufsfall werde dadurch bedingend. Dadurch dass zum Zeitpunkt des Einlösungsangebots an den Vorkaufsberechtigten die Bedingung noch nicht erfüllt gewesen sei, sei die Frist des § 1075 ABGB nicht in Gang gesetzt worden. Das Vorkaufsrecht bestehe daher noch und stelle ein Eintragungshindernis für die begehrten Eintragungen dar.