Für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ nicht aus
GZ 4 Ob 36/22f, 22.04.2022
OGH: Art 17 Abs 1 EuGVVO regelt die Zuständigkeit bei Verbrauchersachen, wenn den Gegenstand des Verfahrens ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag bilden, den eine Person, der Verbraucher, zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person zugerechnet werden kann, wenn (lit c) der andere Vertragspartner in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt (1. Alternative) oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat oder auf mehrere Staaten, einschließlich dieses Mitgliedstaats, ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt (2. Alternative). Spezialgerichtsstände wie dieser sind nach der Rsp des EuGH autonom unter Berücksichtigung der Systematik und Zielsetzung der VO als Ausnahme zur grundsätzlichen Allzuständigkeit des Wohnsitzstaats des Beklagten eng auszulegen.
Der Begriff des „Ausrichtens“ erfasst alle auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers ausgerichteten absatzfördernden Handlungen; für die zu fordernde Zielgerichtetheit der Tätigkeit des Unternehmens reicht ein bloßes „doing business“ aber nicht aus. Der Gewerbetreibende muss vor dem möglichen Vertragsschluss seinen Willen zum Ausdruck gebracht haben, Geschäftsbeziehungen zu Verbrauchern eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten, darunter des Wohnsitzmitgliedstaats des Verbrauchers, herzustellen, wozu alle offenkundigen Ausdrucksformen des Willens gehören, Verbraucher in diesem Mitgliedstaat als Kunden zu gewinnen, etwa das Anbieten von Dienstleistungen oder Produkten.
Hier hat der Kläger einen österreichischen Dritten mit dem Umbau eines LKWs zu einem Pferdetransporter beauftragt und der Dritte wandte sich an den ungarischen Beklagten, der sich bereit erklärte, den Umbau nach den vom Dritten erstellten Lichtbildern und Plänen des Dritten herzustellen. Der Beklagte betrieb und betreibt bis heute keine Website, hatte keine Vermittlungsvereinbarung mit dem österreichischen Dritten und erbrachte an diesen für die Vermittlung des Klägers auch keinerlei Gegenleistung. Die Vorinstanzen beurteilten dies zusammengefasst dahin, dass der Beklagte seine Tätigkeit nicht auf Österreich ausgerichtet hat, verneinten dementsprechend das Vorliegen eines Verbrauchergerichtsstands in Österreich und die internationale Zuständigkeit des angerufenen österreichischen Gerichts. Diese Beurteilung der Vorinstanzen hält sich im Rahmen der unions- und innerstaatlichen Rechtslage sowie des ihnen im Einzelfall zukommenden Ermessensspielraums.