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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob der „massenhafte Ausfall von Mitarbeitern“ infolge einer Pandemie und der dadurch erzwungene „Notbetrieb“ generelle Auswirkungen auf den Sorgfaltsmaßstab in Zusammenhang mit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung von Fristen hat

Zwar wurde im Unternehmen des Antragsgegners verstärkt zu Hause gearbeitet; aber abgesehen davon, dass die Arbeit zu Hause bei Bedarf der persönlichen Anwesenheit im Büro in Frage zu stellen wäre, steht hier ohnedies fest, dass sich zumindest sechs weitere Mitarbeiter im Büro aufhielten; dass keiner der anwesenden Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut werden hätte können, die völlig neue, beruflich unerfahrene Praktikantin einzuschulen und die Erfüllung ihrer Aufgaben zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, wurde nicht einmal behauptet; im Zeitpunkt des die Fristversäumnis auslösenden Versehens der Praktikantin waren jene Besonderheiten, die sich aus der durch die COVID-19-Pandemie geprägten Situation ergeben, bereits hinlänglich bekannt; dass für unerwartete Krankheitsfälle organisatorische Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist außerdem keine pandemiebedingte Besonderheit

07. 06. 2022
Gesetze:   § 146 ZPO, § 21 AußStrG
Schlagworte: Wiedereinsetzung, COVID-19-Pandemie, Notbetrieb, Home-Office, Sorgfaltsmaßstab, Organisations- und Überwachungspflicht, unerfahrener Praktikant

 
GZ 5 Ob 229/21v, 04.04.2022
 
OGH: Die Anfechtung der Bestätigung der Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrags (§ 21 AußStrG) ist im Außerstreitverfahren nicht jedenfalls ausgeschlossen, sondern zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG vorliegen.
 
Gem § 21 AußStrG iVm § 146 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozesshandlung verhindert wurde, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens, dh leichte Fahrlässigkeit, handelt. Der Wiedereinsetzungswerber darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben; er darf somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in diesem Sinn außer acht gelassen haben. An das Maß der zur Annahme eines unvorhergesehenen Ereignisses erforderlichen Aufmerksamkeit und Voraussicht ist zwar ein strenger Maßstab anzulegen, doch darf dies nicht zu einer Überspannung der an die Partei oder an deren Vertreter zu stellenden Anforderungen führen. Es ist jenes Maß zu fordern, wie es nach der Lebenserfahrung von einer vernünftigen und durchschnittlich gewissenhaften Person angesichts der Bedeutung der vorzunehmenden Handlung unter den gegebenen Umständen aufgewendet zu werden pflegt.
 
Nach der Rsp des OGH trifft Unternehmen, jedenfalls soweit sie – so wie der Antragsgegner – regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert sind, eine entsprechende Organisations- und Überwachungspflicht. Ein Verschulden kann sich insbesondere daraus ergeben, dass Hilfskräfte mangelhaft ausgewählt, ausgebildet oder überwacht oder ihnen Aufgaben übertragen wurden, die wegen ihrer Schwierigkeit und Bedeutung selbst hätten erledigt werden müssen. Ein Verschulden eines Mitarbeiters steht der Bewilligung der Wiedereinsetzung dann nicht entgegen, wenn es sich um ein einmaliges Versehen handelt, das angesichts der bisherigen Verlässlichkeit und Bewährung des Mitarbeiters nicht zu erwarten war und der Partei nicht die Verletzung der von ihr zu erwartenden Sorgfalts-, Organisations- und Kontrollpflichten vorzuwerfen ist.
 
Die Beurteilung, ob die Wiedereinsetzung versagt bleibt, weil der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, das nicht mehr nur als ein Versehen minderen Grades anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Die Beurteilung der Vorinstanzen, den Antragsgegner treffe – bezogen auf die Sondersituation am Tag der Zustellung – ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Organisationsverschulden, ist keine solche auch im Einzelfall aufzugreifende Fehlbeurteilung. Auch an sich einfache Tätigkeiten und Organisationsabläufe bedürfen dann der Kontrolle und Überwachung, wenn unerfahrene Mitarbeiter damit betraut werden. Selbst wenn in den vergangenen 20 Jahren im Unternehmen des Antragsgegners kein Schriftstück in Verlust geraten sein sollte, konnte sich der Antragsgegner im maßgeblichen Zeitraum nicht auf diese erprobte und zuverlässige Büroorganisation verlassen. Auch wenn die Bearbeitung des Posteingangs keine herausfordernde Tätigkeit sein mag, darf angesichts der Bedeutung des Postwesens in einem Unternehmen, das regelmäßig mit fristgebundenen Rechtshandlungen konfrontiert ist, den damit betrauten neuen Mitarbeitern nicht sofort vorbehaltlos vertraut werden. Die bloße Erteilung allgemeiner Arbeitsaufträge an eine völlig neue Praktikantin ohne berufliche Vorerfahrung genügt jedenfalls nicht. Es bedarf zumindest anfänglich der Vergewisserung, dass die Arbeitsaufträge verstanden wurden und auch entsprechend umgesetzt werden. Ein sorgfältiges Kontrollsystem verlangt freilich weder, dass der zweifellos mit anderen Aufgaben befasste Antragsgegner persönlich diese Kontrolle übernimmt, noch sind die Mitarbeiter permanent zu überwachen. Der Unternehmer kann mit der zumindest stichprobenartigen Kontrolltätigkeit selbstverständlich auch Mitarbeiter betrauen, deren Fähigkeiten er bereits beurteilen kann und die daher sein Vertrauen genießen. Es ist daher nicht korrekturbedürftig, wenn das Rekursgericht dem Antragsgegner den Umstand, dass er keine Vorsorge für die ordnungsgemäße Vertretung der mit dem Postwesen betrauten, selbst erst seit zwei Monaten im Unternehmen tätigen Mitarbeiterin, etwa durch Organisation der Einschulung, Kontrolle und Überwachung der neuen und völlig unerfahrenen Praktikantin getroffen hat, als eigenes gravierendes Organisationsverschulden anlastet.
 
Das Rekursgericht begründete die Zulassung des Revisionsrekurses mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rsp zu den Auswirkungen der Sondersituation einer Pandemie auf den Sorgfaltsmaßstab. Diese Sondersituation sei dabei durch den „massenhaften Ausfall von Mitarbeitern“, den dadurch „erzwungenen Notbetrieb“ und den extremen Schwierigkeiten, kurzfristig für Ersatz zu sorgen, gekennzeichnet. Nach dem bescheinigten Sachverhalt ist hier eine solche Sondersituation allerdings gar nicht zu beurteilen. Zwar wurde im Unternehmen des Antragsgegners verstärkt zu Hause gearbeitet. Aber abgesehen davon, dass die Arbeit zu Hause bei Bedarf der persönlichen Anwesenheit im Büro in Frage zu stellen wäre, steht hier ohnedies fest, dass sich zumindest sechs weitere Mitarbeiter im Büro aufhielten. Dass keiner der anwesenden Mitarbeiter mit der Aufgabe betraut werden hätte können, die völlig neue, beruflich unerfahrene Praktikantin einzuschulen und die Erfüllung ihrer Aufgaben zumindest stichprobenartig zu kontrollieren, wurde nicht einmal behauptet. Im Zeitpunkt des die Fristversäumnis auslösenden Versehens der Praktikantin waren jene Besonderheiten, die sich aus der durch die COVID-19-Pandemie geprägten Situation ergeben, bereits hinlänglich bekannt. Dass für unerwartete Krankheitsfälle organisatorische Vorkehrungen getroffen werden müssen, ist außerdem keine pandemiebedingte Besonderheit. Die vom Rekursgericht in seiner Zulassungsbegründung aufgeworfene Frage ist hier daher bloß theoretischer Natur.
 
 

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