Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zu irreführender Werbung durch den Verweis auf andere Websites

Dem Linksetzer ist der Inhalt der fremden Website als eigener Inhalt dann zurechenbar, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll

07. 06. 2022
Gesetze:   § 2 UWG
Schlagworte: Lauterkeitsrecht, Irreführung, Werbung, Link auf andere Website, Fernsehsendung, Mediathek, Servus TV-Beitrag, Zirbe, gesundheitsbezogene Angaben

 
GZ 4 Ob 58/22s, 22.04.2022
 
OGH: In der lauterkeitsrechtlichen Rsp ist anerkannt, dass der Inhalt einer (eigenen) Website, auf den ein Unternehmer mit einem Link verweist, bei der Beurteilung der Irreführung einer Werbeaussage nach § 2 UWG zu berücksichtigen ist. Für den Anlassfall macht es keinen Unterschied, dass die Beklagte auf eine fremde Website verwiesen hat:
 
Nach der (iZm der Haftung für fremde Wettbewerbsverstöße entwickelten) lauterkeitsrechtlichen Rsp muss sich ein Linksetzer den Inhalt einer fremden Website als eigenen Inhalt zurechnen lassen, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. Der Linksetzer bringt in einem solchen Fall zum Ausdruck, dass seine Website ohne die fremde Leistung nicht so vollständig wäre, wie dies aus Sicht des Anbieters erforderlich ist. Das Erfordernis des „Zu-eigen-Machens“ des fremden Inhalts zeigt, dass nach der bisherigen Rsp der Setzer eines Links lauterkeitsrechtlich nicht in jedem Fall und ohne weitere Voraussetzungen für den Inhalt der fremden Website haftet. Die Haftung für reine Link-Sammlungen, die erkennbar als Serviceleistung auf Websites angeboten werden, bzw wenn der Link bloß als Fundstellennachweis dient, wurde von der Rsp ausdrücklich offen gelassen.
 
Dem Linksetzer ist der Inhalt der fremden Website als eigener Inhalt dann zurechenbar, wenn der Link eigene Ausführungen ersetzen soll. Der Setzer eines Links zu einer fremden Website will in einem solchen Fall, dass der Internet-Nutzer von seiner Seite auch auf den Inhalt der über den Link erreichbaren fremden Seite zugreifen kann. Er vermittelt den Zugriff auf die fremde Seite und trägt zu deren Sichtbarmachung bei. Ob sich der Linksetzer die fremden Inhalte zu eigen gemacht hat, kann naturgemäß nur unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.
 
Das Rekursgericht verwies hier darauf, dass die Beklagte in ihrem Newsletter unter den Hinweisen auf eine „spannende Dokumentation“ bzw mit dem Zusatz „Zirbenfamilie jetzt auch bekannt aus TV“ eine Verlinkung zu einem redaktionellen Beitrag von Servus TV vorgenommen und die Kunden dadurch veranlasst hat, durch einfaches Anklicken zum Beitrag zu gelangen. Sie hat damit den Inhalt des TV-Beitrags räumlich und sachlich in ihren Newsletter eingegliedert und dadurch zum Ausdruck gebracht, die darin getätigten Äußerungen zum Inhalt der eigenen Werbung zu machen. Die Rechtsansicht des Rekursgerichts, dass sich die Erstbeklagte die Ausführungen im TV-Beitrag iSd Rsp „zu eigen machte“, ist jedenfalls vertretbar und bedarf keiner Korrektur durch eine gegenteilige Sachentscheidung.
 
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at