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Strafrecht

OGH: Verletzung des § 159 Abs 3 StPO zufolge Vernehmung als Zeuge in der Hauptverhandlung ohne Belehrung über die Befreiung von der Pflicht zur Aussage (§ 156 Abs 1 Z 1 StPO iVm § 248 Abs 1 StPO)

Überzeugt sich der OGH anhand tatsächlicher Aufklärungen zum Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde, dass der in Rede stehende Aussagebefreiungsgrund im Aussagezeitpunkt nicht gegeben gewesen ist, stellt sich die Frage nach allfälliger mangelnder Beobachtung der auf diesen Befreiungsgrund bezogenen Aufklärungspflicht des Vorsitzenden nicht, weil eben keine nichtigkeitsbewehrte Norm verletzt worden ist

07. 06. 2022
Gesetze:   § 159 StPO, § 281 StPO, § 248 StPO
Schlagworte: Vernehmung als Zeuge, Aussagebefreiungsgrund, Nichtigkeit, Aufklärungspflicht des Vorsitzenden

 
GZ 13 Os 137/21b, 20.04.2022
 
OGH: M* D* gab nach der Aktenlage eingangs ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung am 12. Juli 2021 an, mit dem Bruder des Angeklagten (P* D*) verheiratet gewesen, aber (noch) nicht geschieden zu sein, weil am 12. Juni (2021) das Scheidungsurteil ergangen, aber dessen Rechtskraft noch nicht eingetreten sei. Der Angeklagte führte dazu aus, bei der diesbezüglichen Verhandlung dabei gewesen zu sein, aber (als Sachwalter seines Bruders) keine Entscheidungsausfertigung erhalten zu haben.
 
Zur Beurteilung der insoweit entscheidenden Sachverhaltsgrundlage im Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugin M* D* holte der OGH hinsichtlich des in Rede stehenden Scheidungsverfahrens das Verhandlungsprotokoll, eine Urteilsausfertigung sowie die diesbezüglichen Zustellnachweise ein. Sämtliche Urkunden wurden der Verteidigung zur allfälligen Äußerung zugestellt, die in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2022 das diesbezügliche Beschwerdevorbringen aufrecht hielt. Die tatsächlichen Aufklärungen über die behauptete Formverletzung ergaben, dass die mündliche Verhandlung am 12. Mai 2021 stattfand, das Urteil schriftlich erging, den Parteien am 28. Mai 2021 sowie am 1. Juni 2021 zugestellt wurde und solcherart mit Ablauf des 29. Juni 2021 unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, womit das Angehörigenverhältnis der Schwägerschaft (§ 72 Abs 1 StGB) zwischen dem Angeklagten und der Zeugin M* D* im Zeitpunkt deren Vernehmung (12. Juli 2021) nicht mehr bestand. Demnach war auch der Aussagebefreiungsgrund des § 156 Abs 1 Z 1 StPO nicht gegeben.
 
Die Generalprokuratur weist zwar zutreffend darauf hin, dass schon diesbezügliche Zweifel für die Annahme eines Befreiungsgrundes streiten. Die Beurteilung der insoweit entscheidenden Sachverhaltsgrundlage (bezogen auf den Aussagezeitpunkt) kommt aber dem Rechtsmittelgericht zu. Erachtet dieses – wie hier – den Befreiungsgrund in tatsächlicher Hinsicht als nicht gegeben, stellt sich die Frage nach einem auf einen solchen bezogenen Verfahrensfehler gar nicht. In diesem Sinn betont auch die Jud, dass das objektive Vorliegen eines Sachverhalts, der einer Nichtigkeit begründenden Vorschrift subsumierbar ist, nicht genügt, sondern zur Verwirklichung eines Verfahrensmangels – darüber hinaus – eine prozessrechtliche Pflichtverletzung ([hier] der Vorsitzenden) vorliegen muss. Nichtigkeitsbegründend ist in diesem Zusammenhang also nur eine durch mangelnde Beobachtung der in Rede stehenden Pflicht geschehene Verletzung einer nichtigkeitsbewehrten Norm.
 

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